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Hans-Heinrich Jörgensen
Arbeitsrechtliche und steuerliche Fragen 
für pferdehaltende Betriebe

Es ist ein weit verbreiteter Aberglaube, dass an den Toren einer Rennbahn oder eines Reitbetriebes extraterritoriales Gebiet begänne. Richtig ist vielmehr: die deutschen Steuer- Sozial- und sonstigen Gesetze gelten auch für Reit- und Rennbetriebe. 
Zum Beispiel das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, die Abgabenordnung, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Beschäftigtenschutzgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Sozialgesetzbücher, das Mutterschutzgesetz, das Nachweisgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Geldwäschegesetz und viele mehr.

Steuern
Einkommensteuer
Beginnen wir mit den teuersten,  mit jenen Gesetzen, die unser Bestes wollen, unser Geld, also mit den Steuergesetzen. Das paradoxe daran: oft wehrt sich das Finanzamt mit Händen und Füßen gegen unsere freundliche Bereitschaft, Steuern zu zahlen - und dann wird's erst richtig teuer.

Einkommensteuer heißt das Geld, das das Finanzamt uns üblicherweise aus der Tasche zieht. Ob nun als Lohnsteuer, als Einkommensteuer oder - wenn Sie eine GmbH gegründet haben - als Körperschaftsteuer, überall, wo als Ergebnis unserer Arbeit etwas übrig bleibt, beteiligt der jeweils amtierende Finanzminister sich daran. Und je mehr übrig bleibt, desto höher der Prozentsatz den er abschöpft. Progression heißt das. Der Höchstsatz liegt derzeit bei 42%, zuzüglich 5,5% davon als Solidaritätszuschlag, und ab 2007 wird auch noch die „Reichensteuer“ von zusätzlich 3% auf alles Einkommen über 250 000 Euro hinzukommen. Ärgerliche 3%, aber jedem sei gegönnt, die zahlen müssen zu dürfen.

Leider bleibt bei den meisten Pferdehaltungsbetrieben - wenn man sich nicht ständig in die eigene Tasche lügt - am Ende nicht so viel übrig, dass nennenswerte Steuererträge anfallen. Oft weist der Jahresabschluss ein herrlich leuchtendes Rot auf. Mit "Oma ihr klein Häuschen" kann man das ein paar Jährchen überleben. Auf Dauer aber schaffen das nur jene Betriebe, die echte betriebswirtschaftliche Gewinne machen - oder jene, deren Besitzer an anderer Stelle soviel verdienen, dass sie die Verluste der Pferdehaltung Jahr für Jahr ausgleichen können. 

Gewinne aus der Kaffeerösterei mit 42% zu versteuern ist weniger schmerzlich, wenn man vor Berechnung der Steuer den Verlust aus dem Pferdestall vom Kaffeegewinn absetzen kann - das wäre ideal. Nur spielt da das Finanzamt nicht mit. Es spricht Ihnen glatt die Gewinnerzielungsabsicht im Pferdestall ab und bescheinigt Ihnen Liebhaberei. Das hat nichts mit Polygamie zu tun, sondern bedeutet, dass Sie den Kaffeegewinn voll versteuern müssen, die Pferdeverluste aber aus dem übrig gebliebenen bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Sind Sie einmal Liebhaber, dann bleiben Sie auch Liebhaber. Sicher nicht für alle Zeiten. Aber wenn die Glücksfee Sie das Deutsche Derby gewinnen lässt, bleibt selbst dieser stolze Gewinn im Gegenzug steuerfrei. Stellt sich jedoch heraus, dass Sie dauerhaft solide Gewinne machen, werden Sie irgendwann wieder der Steuerpflicht unterworfen. Aber es gibt kein "rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln". Bei dem Begriff dauerhaft rechnet das Finanzamt in Jahrzehnten.

Sollten Sie meinen, eine Konstruktion gefunden zu haben, mit der Sie Ihren Pferdebetrieb steuerpflichtig und damit auch verlustabzugsfähig gemacht haben, dann jubeln Sie nicht zu früh. Verlassen Sie sich dabei auch nicht auf den Bericht der letzten Betriebsprüfung. Die nächste kommt bestimmt - und wirft unter Umständen alles wieder um. Und dann zahlen Sie nach. 

Verbindliche Zusage
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihre Konstruktion Bestand hat, lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt eine "verbindliche Zusage" geben. So heißt das Instrument, das Sie vor späteren Überraschungen und schmerzhaften Nachzahlungen bewahrt. Ohne schriftliche und ausdrücklich als "verbindliche Zusage" bezeichnete Bestätigung ist das Wort Ihres Finanzamtsachbearbeiters rein gar nichts wert. Allerdings ist diese Zusage neuerdings gebührenpflichtig.

Aber auch mit der Anerkennung als landwirtschaftlicher oder Gewerbebetrieb sind Sie noch nicht aus dem Schneider. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind unter den vielen fremden Pferden Ihres Stalles auch eine Reihe eigener, die Sie für Ihre eigenen Renn- oder Turnierambitionen halten. Ihrem Argument, dass es sich um Werbeaufwand weil Imagepflege handelt, oder um zukünftige Verkaufspferde, steht das Finanzamt sehr skeptisch gegenüber. Und es kann sehr wohl sein, dass es die gesamten Kostenaufwendungen Ihres Unternehmens genau in dem Verhältnis kürzt, wie sie eigene zu Fremdpferden im Stall haben.

Es macht also Sinn, zwischen zwei Betriebsprüfungen ein bisschen auf die hohe Kante zu legen, um von einer möglichen Steuernachzahlung nicht allzu hart getroffen zu werden. 

Und falls Herrn Steinbrücks Mannen überhaupt nicht zu überzeugen sind: es kann ja auch sehr befriedigend sein, als - hoffentlich guter - Liebhaber zu gelten.

Umsatzsteuer
Völlig losgelöst von der Frage Landwirt, Leistungserbringer oder Liebhaber ist die Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt, weil sie auf jeder der vielen Produktions- oder Handelsstufen einer Ware immer nur auf den Mehrwert dieser Stufe erhoben wird. Die einzelnen Steuerhäppchen kumulieren schließlich beim Endverbraucher. Jedes Glied dieser langen Kette führt die Steuer, die auf seinen Endpreis anfällt, ans Finanzamt ab, kann davon aber jene "Vorsteuern" abziehen, die er ja schon an seine Vorlieferanten bezahlt hat. Den letzten beißen die Hunde. Der Endverbraucher kann diese Vorsteuern nirgendwo mehr absetzen. 

Ein Unternehmer, der keine Umsatzsteuern zahlen muss, weil seine Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt oder weil er so klein ist, dass man ihm mitleidig lächelnd die Mühe des Rechnens und Meldens erspart, ist auch Endverbraucher, an dem die Umsatzsteuerlast schlußendlich hängen bleibt. Er kann auch keine Vorsteuer in seinen Rechnungen ausweisen, die wiederum seinen umsatzsteuerpflichtigen Kunden bares Geld wert wären.

Bares Geld: dass man sich seine Banknoten nicht selbst drucken darf, hat sich herumgesprochen. Außerdem erfordert es einiges grafisches Geschick. Da ist es doch einfacher, auf schlichtem Briefbogen eine Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer zu schreiben, mit der der Empfänger dann seine Steuerschuld bezahlen oder reduzieren kann. Für den falschen Hunderter hat die Aldi-Kassiererin ein UV-Lämpchen an der Kasse stehen. Gegen die falsche Vorsteuerrechnung sichert das Finanzamt sich aus leidvoller Erfahrung durch formale Anforderungen an solche Rechnungen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Aussteller und Empfänger mit voller Adresse, Datum, erbrachte Leistung, Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und  Umsatzsteuer-Betrag, Endsumme (soweit alles logisch), Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers und (neu) eine laufende Nummer.

Die laufende Nummer ist wahrlich Schwachsinn für den, der ein oder zwei Rechnungen im Monat erstellt, aber Pflicht. Wenn eine dieser Angaben fehlt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Achten Sie also bei den Rechnungen, die Sie ausstellen wie auch bei den Rechnungen, die Sie bezahlen sollen, auf die "Zutatenliste". 

Übrigens: erfolgen Zahlungen im Gutschriftsverfahren muss auch die Steuernummer des Leistungserbringers - also Ihre - in der Abrechnung enthalten sein. 

Kleinunternehmer
Bestimmte Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Zum Beispiel ärztliche Honorare, Mieten und Pachten - von Ausnahmen abgesehen - oder Löhne. Auch Kleinbetriebe sind von der Pflicht zur Meldung und Zahlung von Umsatzsteuern befreit, sind also Träger der Endlast. Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17 500 Euro (seit 2003, vorher 16 620 Euro) umgesetzt hat oder im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro umsetzen wird. 

Beide Werte dürfen also nicht überschritten sein, um befreit zu bleiben. Denken Sie jetzt anders herum, "wann bin ich umsatzsteuerpflichtig?" wird das "und" zum "oder": dann genügt, dass einer der beiden Werte überschritten ist bzw. war.  Alle Klarheiten beseitigt?

Option
Kluge Kleinunternehmer rechnen nach: wenn in den Rechnungen meiner Lieferanten mehr Vorsteuern versteckt sind, als ich für meine Einnahmen Umsatzsteuern zahlen müsste, macht das Finanzamt den Reibach. Das kann in Gründungsjahren mit hohen Investitionen und geringen Einnahmen beträchtlich sein. Drum dürfen Sie sich freiwillig zum Steuerzahlen melden. "Zur Umsatzsteuer optieren" nennt man das. Damit unterliegen Sie der Regelbesteuerung, Sie müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können darin aber auch die Vorsteuern geltend machen, so dass Sie unter dem Strich vom Finanzamt gar eine Rückzahlung erhalten.

Aber natürlich gibt es dabei einige Stolperdrähte: ist Ihre Option einmal erklärt, gilt sie nicht nur für die Pferdeeinnahmen, sondern dann für alle Ihre Einkünfte, die ihrer Natur nach mehrwertsteuerpflichtig sind, z.B. für Umsätze aus Ihrem Mini-Kunstgewerbeladen oder Vortragshonorare. Unter Umständen wird dadurch aus der erwarteten Erstattung doch noch eine Zahlungspflicht. Und schließlich sind Sie 5 Jahre an Ihre Option gebunden. Bis dahin kann sich manches ändern.

Auch sei nicht verschwiegen, dass es der Finanzverwaltung verständlicherweise ein Dorn im Auge ist, sich an Ihrem Hobby kostenmäßig zu beteiligen. Einige Verwaltungen konstruieren daher folgende Überlegung: der Bäcker, der seine eigenen Brötchen isst, muss auch für diesen "Eigenverbrauch" Umsatzsteuer bezahlen. Und das Vergnügen, das Sie aus Ihrer Liebhaberei ziehen, wertet das Finanzamt als Eigenverbrauch in exakt der Höhe, wie Sie Vorsteuern geltend machen könnten. Ich bin sicher, dieses bislang nur bei einzelnen Finanzämtern  auftauchende Rezept wird sich mit der Zeit durchsetzen und auch dieses Steuerloch verstopfen.Neuerdings heißt der Eigenverbrauch im schönen Amtsdeutsch "unentgeltliche Wertabgabe".

Pensionspferde: Umsatzsteuer voller Satz
Es gibt drei Umsatzsteuersätze: 
Der Regelsatz beträgt 19% vom Nettowarenwert, 
der ermäßigte Satz bleibt bei 7%, 
und Landwirte, die pauschal besteuert werden, können Ihnen 10,7% als Vorsteuer in die Rechnung schreiben, ohne dass sie (die Landwirte) diese abführen müssen - eine geschickt getarnte Subvention. 

Schreiben Sie Rechnungen, dann ist die früher mögliche Zuordnung der Pensionspferdehaltung zum ermäßigten Steuersatz ab 1.1.2005 weggefallen. Die Pension wird genau wie der Beritt oder die Ausbildung jetzt mit dem vollen Satz von 16% bzw. demnächst 19%  versteuert.

Handelt es sich hingegen um ausgewiesene Vorsteuern in den Ihnen zugegangenen Rechnungen, müssen Sie ganz genau hinsehen, ob alles seine Ordnung hat. Der "schwarze Peter" ist jetzt bei Ihnen, denn..... siehe nächsten Absatz.

Umsatzsteuer: Stolperdrähte
Die Finanzverwaltung hat zwei neue Stolperdrähte gespannt, die den Umsatzsteuerpflichtigen teuer zu stehen kommen können.

In einer Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (z.B. 16% oder 19% statt der richtigen von 7%, oder von einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmer ausgestellte Rechnungen mit Vorsteuer) schuldet grundsätzlich der Aussteller der Rechnung dem Finanzamt. Der Empfänger der Rechnung konnte bislang folgerichtig darauf vertrauen und die Vorsteuer geltend machen. Das geht nicht mehr! Der Rechnungsempfänger muss selbst prüfen, ob die Vorsteuer richtig und rechtens ist. Wie er das prüfen soll, sagt die Finanzverwaltung nicht. Zu Unrecht ausgewiesene Vorsteuer kann nicht mehr von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden.

Steuereintreibung - Bauabzugssteuer
Gratulation - Sie sind ab 2002 zum nebenberuflichen Steuereintreiber befördert worden. Immer wenn Sie an Haus, Hof oder Stall irgendwelche Bauleistungen haben machen lassen, verlangt das Finanzamt von Ihnen, dass Sie 15% der Handwerkerrechnung nicht an den Unternehmer sondern direkt an das Finanzamt zahlen. Und zwar an das Finanzamt des Bauunternehmers, richtig mit Voranmeldung und pünktlicher Abführung. Bauleistung ist alles, was irgend jemand an Ihrem Haus bastelt, ob Maurer, Maler, Fliesenleger...... 

Zwar gilt das nicht für reine Privatleute als Bauherr, sondern nur für Unternehmer -  bitte trotzdem weiterlesen, denn mit Ihrem Pferdebetrieb sind Sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, selbst dann, wenn Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Und als Tierarzt, Zahnarzt, Vermieter, Landwirt oder was auch immer ebenso! 

Nur bei Bagatellbeträgen sind Sie von dieser leidigen Pflicht entbunden. Bleiben alle Rechnungen eines Unternehmers im Jahr unter 5000 Euro, gilt das als Bagatelle. Haben Sie also von Malermeister Schmidt im März eine Rechnung über 4000 Euro erhalten, bezahlen Sie den Maler voll, kommt von Schmidt im November noch einmal eine Rechnung über 1200 Euro hinzu, muss Schmidt sich mit 420 Euro begnügen. 780 Euro (15% von 5200 Euro) gehen direkt ans Finanzamt. 

Und wenn Schmidt seine Steuern immer ganz brav und pünktlich bezahlt hat, nicht weiß, was ein Schwarzarbeiter ist, und sein Finanzamt auch sonst großes Vertrauen in ihn setzt, dann kann er eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Die müssen Sie dann zu Ihren Akten nehmen, und falls Sie Zweifel an der Echtheit haben, müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de erkundigen. Hat alles seine Ordnung dürfen Sie Schmidt auch ohne Abzug auszahlen.

Und sollten Sie denken "Was geht mich der Quatsch an", dann haften Sie für den nicht abgezogenen Betrag. Deshalb dieser Ausflug ins Steuerrecht.

Lohnsteuer
Wenn Sie ganz allein vor sich hin reiten und niemals niemandens Hilfe in Anspruch nehmen müssen, ist dies kein Thema für Sie. Aber spätestens, wenn der Rentner aus der Nachbarschaft am Renn- oder Turnier-Sonntag in der Frühe Ihre Pferde füttert und dafür ein paar Euro und Fünfzig bekommt, hält auch das Finanzamt die Hand auf.

Und nicht nur das Finanzamt, auch die Krankenkasse, die Rentenkasse, die Pflegekasse und das Arbeitsamt möchten beteiligt werden. Und das ist erst ein Teil der als Quelle des wirtschaftlichen Niederganges derzeit so heiß diskutierten "Lohnnebenkosten". Und damit sind wir schon beim Thema Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer
Wenn Sie in Ihrem Trainingsbetrieb Personal beschäftigen, selbst wenn's nur stundenweise ist, brauchen Sie eine Betriebsnummer und eine Steuernummer. Die Betriebsnummer beantragen Sie bei Ihrem Arbeitsamt, jetzt Arbeitsagentur. Sie begleitet Ihren Betrieb für den Rest aller Zeiten und ändert sich nicht, auch wenn Sie zwölfmal umziehen. Sie ist für alle Meldungen im Bereich der Sozialversicherung erforderlich.

Die Zuteilung einer Steuernummer für die Abführung der Lohnsteuer beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie ist an das Finanzamt gebunden und wechselt bei jedem Umzug in einen anderen Steuerbezirk.Demnächst wird allerdings auch da eine lebenslang bleibende persönliche Identifikationsnummer eingeführt.

Je nach der Höhe des jährlichen Lohnsteueraufkommens in Ihrem Betrieb müssen Sie monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr Ihre Anmeldungen abgeben und den einbehaltenen Betrag bis zum 10. des Folgemonats abführen. Seien Sie pünktlich mit Ihrer Zahlung. Säumniszuschläge sind teurer als Bankzinsen.

Bei den Sozialabgaben hat die große Koalition uns ein Kuckucksei ins Nest gelegt. Weil denen das Geld ausgeht, ist man auf die grandiose Idee gekommen, eine Art Vorschuss zu verlangen. Sie wissen – insbesonders bei unregelmäßigen Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter – ja erst am Monatsletzten, was die verdienen, oder was sie ausbezahlt bekommen, ob verdienterweise oder nicht. Die Sozialabgaben darauf müssen Sie aber schon bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Lohn-Monats angemeldet und abgeführt haben. Sie müssen also zunächst möglichst genau schätzen, anmelden und überweisen. Steht dann der endgültige Lohn am Zahltag fest, melden Sie die Berichtigung und zahlen nach oder warten, dass eine Rückzahlung kommt. Eine nervtötende Beschäftigungstherapie für jeden Buchhalter. Und bitte immer den Kalender im Kopf haben. Drittletzter Bankarbeitstag im Februar war 2006 der 24.2.! Dran gedacht? 

Auch wenn Ihnen das Wasser noch so sehr bis zum Halse steht, kommen Sie nie auf die Idee, einbehaltene Lohnsteuern oder Sozialabzüge für rückständige Futterrechnungen zu verwenden. Das ruft nicht nur den Staatsanwalt auf den Plan, sondern es führt ziemlich schnell zu einem Verbot, weiterhin Pferde zu trainieren. 
 

Versicherungspflichtige
Bei der Einstellung einer Vollzeitkraft müssen Sie sich die Sozialversicherungsnummer, eine Bestätigung der Krankenkasse, in der er oder sie ist oder sein möchte, und die Lohnsteuerkarte übergeben lassen. Der Beschäftigte ist unverzüglich - das heißt spätestens nach 14 Tagen  -  bei der Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkasse oder einer Ersatzkasse anzumelden. Zuständig ist die Krankenkasse, in der der Beschäftigte bisher versichert war, oder in der er versichert sein möchte. Die frühere Zwangsmitgliedschaft in der Allgemeinen Ortskrankenkasse hat einer freien Kassenwahl Platz gemacht. 

Und bei der Anmeldung merken wir plötzlich, dass aus dem oben erwähnten Kuckucksei ein häßlicher Riesenvogel geschlüpft ist. Sie können und dürfen nämlich mit den Krankenkassen ab 2006 nur noch elektronisch verkehren. Ohne PC, Internetanschluss, geeignetem Programm und Zertifizierung geht nichts mehr. Alle Meldungen zu den Sozialkassen müssen verschlüsselt per EDV erfolgen. Auch das Finanzamt fordert die Lohnsteueranmeldungen per EDV mit dem Programm „Elster“ (nomen est omen), erlaubt aber zumindest auf Antrag die Meldung in schriftlicher Form - noch! Die Sozialkassen nicht!

PC kostet, Internet kostet, Lohnbuchhaltungsprogramm kostet, Verschlüsselungszertifizierung kostet ... – und zwar Ihr Geld, nicht das der Kassen, die sich ja davon eine Vereinfachung erhoffen. 

Bei der Anmeldung möchten die Versicherungsstatistiker eine Menge über den neuen Mitarbeiter wissen. Name und Versicherungsnummer, wenn schon vorhanden, ist logisch. Ob Männlein oder Weiblein und welcher Religion und Nationalität ist ja auch noch verständlich. Die Fragen nach dem Beruf, der Stellung im Beruf und dem Bildungsstand Ihres Mitarbeiters werden schon etwas indiskret, aber dienen ja vielleicht einer nachhaltigen Planung zum höheren Wohle der Nation.

Allerdings müssen Sie alle diese Informationen nicht in deutscher Sprache, sondern mit vorgegebenen Ziffern eingeben. Ein Auszubildender ist eine Null, vom Arbeiter über den Facharbeiter und Meister bis zum Angestellten steigert man sich bis zur 4. Beim Bildungsniveau kennen wir keine Nullen. Vom Hauptschüler mit oder ohne Berufsausbildung bis zum Akademiker geht es von 1 bis 6, sogar eine 7 für unbekannt ist vorgesehen.

Jeder der vielen tausend Berufe vom Aalbrutpfleger bis zum Zytologischen Assistenten hat eine unverwechselbare Nummer. Den Jockei (Reiter) mit der Nummer 838 sollten Sie nicht mit dem Jockei (Disk- = 832) verwechseln. Alle anderen Reiter (Berufs-, Kunst-, Renn-, Schul-) ebenfalls mit der Nummer 838 finden Sie unmittelbar vor dem Reizler (041), der mich zu tiefem Nachdenken über die Richtigkeit meiner Berufswahl veranlasst. Der Pferdepfleger (044) liegt also ganz dicht bei jenem.

Ein anständiges Lohnbuchhaltungsprogramm, ohne das Sie schon wegen der EDV-Kommunikation mit den Kassen kaum noch auskommen, erleichtert Ihnen die Suche.

Lohnsteuern
Der abzuziehende Lohnsteuerbetrag richtet sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, und die steht auf der Lohnsteuerkarte. Liegt Ihnen diese nicht bis zur ersten Lohnzahlung vor, müssen Sie den höchsten Steuersatz berechnen, das ist die Steuerklasse VI.

Auch die Lohnsteuer steigt progressiv mit der Höhe des Lohnes. Sie entnehmen sie der amtlichen Lohnsteuertabelle, die jährlich neu erscheint und im Buchhandel zu bekommen ist. Wenn Sie im Internet nach „Lohnsteuertabelle 2006“ googeln, können Sie sich auch gleich die Lohn- und Kirchensteuer ausrechnen lassen. Besser ist ein Lohnbuchhaltungsprogramm, fragen Sie Ihre AOK danach, oder gleich ein Steuerberater.

Progressiv bedeutet: je höher der Lohn, desto höher auch der prozentuale Anteil, bis hin zu derzeit 45%.  Das ist der Grund, warum vom Weihnachtsgeld so schmerzlich wenig übrig bleibt.

Aber mit der Lohnsteuer allein ist es nicht getan. Um den Aufbau Ost zu finanzieren, vielleicht auch, um ein paar andere Löcher zu stopfen, kommt zur Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5.5% des Lohnsteuerbetrages hinzu. 

Und wenn Ihr Mitarbeiter nicht ausdrücklich aus der Kirche ausgetreten ist, müssen Sie auch die Kirchensteuer einbehalten, unterschiedlich nach der Konfession und dem Bundesland. In den meisten Bundesländern beträgt sie 9% der Lohnsteuer. 

Diese Abzüge trägt der Arbeitnehmer alleine. Hierbei gibt es keinen Arbeitgeberanteil wie bei den Sozialabgaben. 

Sozialabgaben
Wir leben in einem Lande, das seine Bürger vor jedweder Unbill im Alter oder in der Not zu bewahren trachtet. Natürlich auf eigene Kosten in Form vielfältiger Pflichtversicherungen. Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert in einer Krankenkasse, Rentenkasse, Pflegekasse und in der Arbeitslosenversicherung.

Die hierfür anfallenden Beiträge zahlte bislang zur Hälfte der Arbeitnehmer, zur anderen Hälfte der Arbeitgeber. Dieser einstmals als soziale Errungenschaft gepriesene "Arbeitgeberanteil" hat längst seinen Sinn verloren und dient nur noch der Verschleierung der tatsächlichen Abzugshöhe. Der echte "Bruttolohn" ist - das muss man bei der Festsetzung bedenken - um den Arbeitgeberanteil höher als es im Arbeitsvertrag steht, und die Sozialabzüge sind in Wirklichkeit doppelt so hoch wie es in der Lohnabrechnung steht, das wiederum sollte der Arbeitnehmer wissen.

Um die viel beklagten "Lohnnebenkosten" nicht ansteigen zu lassen, wurde inzwischen diese "Parität" mehrfach durchbrochen, was zumindest für die kleinen Betriebe beileibe keine Ersparnis darstellt, sondern ständig neue Steuerberechnungsprogramme erfordert, oder sie ohne Steuerberater einfach verzweifeln lässt. So trägt in der "Gleitzone" zwischen 400 und 800 Euro der Arbeitgeber den größten Batzen. Das war noch arbeitnehmerfreundlich, inzwischen wird die andere Seite gestreichelt: Die Pflegeversicherungsbeitragserhöhung von 0,25% ab 1. Januar 2005 trägt der Arbeitnehmer allein, so dass er jetzt 1,1% zahlt, der Arbeitgeber nach wie vor 0,85%. Damit es noch etwas komplizierter wird: nicht alle müssen diese Beitragserhöhung zahlen. Wer unter 23 Jahre alt ist, also noch kaum Kinder kriegen konnte, wer über 64 Jahre alt ist, also kaum noch Kinder kriegen kann, und wer Wehrdienst leistet, also kaum Gelegenheit zum Kinderkriegen hat, ist davon befreit. Vor allem aber ist befreit, wer Kinder hat oder hatte. Sofern das nicht schon aus dem Kinderfreibetrag der Lohnsteuerkarte ersichtlich ist, müssen Sie sich das irgendwie, wie auch immer, nachweisen lassen.

Und ab 1.7.2005 wurde eine neue Versicherung für den Zahnersatz in Höhe von 0,9% dem Arbeitnehmer allein aufgebürdet.

Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungen werden nach dem vereinbarten Bruttolohn berechnet, und zwar im Jahre 2007
 
für Gesamtabzug Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung 13 - 15,5% 50% 50%
Zahnersatz 0,9% 100%
Rentenversicherung 19,9% 50% 50%
Pflegeversicherung 1,7% 50% 50%
Zuschlag Kinderlose 0,25% 100%
Arbeitslosenversich. 4,2% 50% 50%
U1 Lohnfortzahlung 0,9 - 3% 100%
U2 Mutterschaft 0,07 - 0,15% 100%
Zusatzversorgung 5,20 Euro 100%

Wie sich die Krankenkassenbeiträge nach der Gesundheitsreform entwickeln werden, steht noch in den Sternen, mit Sicherheit aber nach oben.

Addieren Sie einmal die Sätze, zählen Sie im Geiste ca. 20% Lohnsteuer hinzu, und dann denken Sie nicht allzusehr darüber nach, ob Sie oder Ihre Reiter nun schon entmündigt sind oder nicht. 

Noch einmal zur Erinnerung: Diese vier Beitragsarten werden - mit obigen Ausnahmen - nur zur Hälfte vom vereinbarten Bruttolohn abgezogen, die andere Hälfte legt der Arbeitgeber oben drauf.

Und noch etwas legt er drauf: Die Umlagen U1 und U2, die bislang an die Allgemeine Ortskrankenkasse abzuführen waren, inzwischen verwaltet jede Krankenkasse diese Umlagen selbst - natürlich zu jeweils unterschiedlichen Sätzen. Glückwunsch, wenn Ihre vier Mitarbeiter in vier verschiedenen Krankenkassen versichert sind. Sie melden dann jeden Monatsersten an vier Kassen und an das Finanzamt die Lohnsteuer. Diese Freizeitbeschäftigung, die Sie leisten oder für die Sie einen Steuerberater bezahlen, zählt zu den sogenannten "unsichtbaren Lohnkosten".

Lohnfortzahlung = U1
Erkrankt ein Mitarbeiter, hat er für 6 Wochen Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohnes. U1 ist eine Umlage, an der alle Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern beteiligt sind. Aus ihr bekommen Sie einen Teil Ihrer Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall ersetzt. Das gilt seit 2006 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz auch für die Gehälter der Angestellten, das sind die, die mit Schlips und Kragen zur Arbeit gehen. Aber damit ist natürlich die U1-Umlage auch für  deren Gehälter abzuführen. Nach den sechs Wochen entfällt die Lohnfortzahlung, dann gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.

Der Umlagesatz zu U1 ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich und schwankt zwischen 0,7 und 3% der Lohnsumme. Er ist inzwischen nicht nur von den Löhnen, sondern auch von den Gehältern der Angestellten abzuführen. Die Erstattung kann je nach Umlagesatz zwischen 50 und 80% der Lohnfortzahlung betragen. 

U2 ist eine Umlage für das Mutterschaftsgeld. Da wir nicht so schrecklich nachwuchsfreudig sind, beträgt sie nur 0,07% bis 0,15% von allen Löhnen und Gehältern, sowohl Männlein als Weiblein, falls jemand denken sollte, es träfe nur die einen.

Zusatzversorgung
Und da der Trainer einen landwirtschaftlichen Beruf betreibt, sind seine Mitarbeiter automatisch in der "Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft", die die einstmals sehr niedrigen Renten der Landarbeiter ein bisschen aufstockt.

Der Beitrag beträgt 5,20 EURO pro Monat und Mitarbeiter und wird - wie auch U1 und U2 - allein vom Arbeitgeber getragen. Warten Sie ab, Fragebogen und Rechnung kommt eines Tages garantiert ins Haus. Die Kasse heißt so wie der Beitrag und wohnt in Kassel-Wilhelmshöhe.

Geringfügig Beschäftigte = Mini-Job
Darunter fällt, wer im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient. Das kann ein Job neben der Rente und auch neben einem anderen Hauptberuf sein, das kann auch der Job einer Hausfrau sein, die bekanntlich "sonst nichts tut". Das kann allerdings nicht der Mini-Job neben einem weiteren Mini-Job sein. Und auch nicht der zweite Mini-Job neben einem ersten und einem Hauptberuf. Alles klar? Nochmal: 

Es geht
Mini-Job allein 
Hauptberuf plus Mini-Job

Es geht nicht
Mini-Job plus Mini-Job 
Hauptberuf plus zwei Mini-Jobs

Das sollten Sie als Arbeitgeber sehr ernst nehmen und sich vergewissern und g.F. auch schriftlich bestätigen lassen, dass es neben Ihrem keinen weiteren Mini-Job des freundlichen Helfers gibt. Putzt Ihre Putzfrau auch noch woanders, dann wird sie voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, und Sie haften für die gesamten Beiträge, auch die des anderen Jobs. Solche Überraschung kann schmerzlich werden. Zwar ist die unehrliche Putzfrau Ihnen zu Schadenersatz verpflichtet, aber meistens ist dann nichst zu holen. 

Die Anmeldung erfolgt bei der Knappschaft Bahn See, Minjob-Zentrale in 45115 Essen (früher Bundesknappschaft), und weil man hier - zu Recht - ein besonders hohes Schwarzarbeitsrisiko befürchtet, sogar binnen einer Woche, natürlich auch elektronisch. Dorthin sind auch die Beiträge abzuführen.

Der neu geschaffene Mini-Job trägt nicht unwesentlich zur Sicherung der Sozialkassen bei, denn man ist auf die grandiose Idee gekommen, den Mini-Job-Chefs zwar Beiträge zu den Kassen abzuknöpfen, den Leuten aber keine Leistungen zu gewähren. So zahlen Sie Beiträge zur Renten- und Krankenkasse ohne dass die Leute Ansprüche daraus haben. 

Die Beiträge zahlt immer der Arbeitgeber allein, und zwar ab 1.7.2006 30,1% vom vereinbarten Lohn. davon 13% Krankenkasse, 15% Rentenkasse, 2% Steuern,  0,1% Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nichts mehr für den Mutterschutz. Minijobber werden offenbar nicht schwanger. Die Umlage U1 wird - wie Sie sehen - auch von den geringfügigen Mini-Job-Löhnen berechnet. Folglich hat auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung - und Sie auf anteilige Erstattung durch den Umlageträger. 

Der im Mini-Job Beschäftigte erhält seinen Lohn ohne Abzüge voll ausgezahlt.
Es gibt auch nach unten keine Bagatellgrenze, unter der der geringfügige Lohn noch geringfügiger würde, so geringfügig, dass sich Steuer und Krankenkasse nicht mehr dafür interessieren. Schon der erste Euro gilt. Für den Trainer wird darum das Führgeld, auf der Rennbahn 'mal eben in die Hand gedrückt, zum heißen Eisen. Aber schauen Sie einmal beim Thema Sachbezüge nach dem Stichwort Bagatelle. 

Eine Ausnahme gilt: Auf Antrag kann der Mini-Jobber den pauschalen Rentenkassenbeitrag von 15% aus seiner eigenen Mini-Jobber-Tasche um 4,9% aufstocken und damit den Normalsatz von 19,9% erreichen. Damit erhöht er dann seinen späteren Rentenanspruch um ein paar Cent. Trotzdem kann das sinnvoll sein, wenn nämlich an den für die Altersrente erforderlichen 180 Versicherungsmonaten welche fehlen. Die Sekretärin, die nach 10 Jahren Berufstätigkeit ihren Chef geheiratet hat und später von diesem sitzen gelassen wurde, kann so ihren Rentenanspruch wieder aktivieren.

Praktikanten
Es wird allerorts beliebter, unbezahlten Praktikanten Gelegenheit zu geben, den Wunschberuf näher kennen zu lernen. Etliche Studiengänge und die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen schreiben solche Praktika sogar vor. Diese Praktikanten sind steuer- und abgabenfrei und fallen unter den Versicherungsschutz ihrer Schule oder Universität. Es macht auch Sinn, Bewerbern um einen Ausbildungs- oder Arbeitssplatz in einem kurzen Praktikum eine Art "Schnupperphase" zu erlauben, in der sich oft schon die Spreu vom Weizen trennt. Auch hier bleibt wegen der Kurzfristigkeit das Finanzamt und die Krankenkasse draußen, bei Unfällen tritt die Berufsgenossenschaft für den "Gelegenheitshelfer" ein.

Es macht sich jedoch die Unsitte breit, unbezahlte Praktikanten über einen längeren Zeitraum zu beschäftigen und bei ihnen die Hoffnung zu nähren, sie würden so eines Tages in ein festes Anstellungsverhältnis schlüpfen. Als Menschenfreund sehen sich solche Betriebe, wenn sie Kost und Logis gewähren und wenn der Jahres-Praktikant ein eigenes Pferd mitbringen und bereiten darf.

Diese Rechnung geht jedoch nicht auf. Zunächst einmal hätte der Einsteller-Praktikant für die Pferdepension ca. 250 Euro zu zahlen, die der Stallbesitzer als Einnahme sowohl der Umsatz- wie der Einkommensteuer unterwerfen muss. Das sind inclusive Umsatzsteuer 297,50 Euro. Hinzu kommen Kost und Logis mit 403,- Euro, so dass er eine Nettolohnzahlung von monatlich 700,50 Euro erhalten hat. Das entspricht ziemlich genau einem Bruttolohn von 1425,- Euro. Da der Praktikant sicher keine Lohnsteuerkarte abgegeben hat, fällt er unter die teure Steuerklasse 6. Es wären an Lohnsteuer, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Abgaben, Umlagen und Umsatzsteuer für die Pension monatlich 1078,- Euro fällig gewesen, macht für ein Jahr eine Nachzahlung von knapp 13 000,- Euro. Und da hier ja schwarz gearbeitet wurde, und Steuern wie Sozialabgaben hinterzogen wurden, kommt mit Sicherheit ein ähnlich hohes Bußgeld hinzu.

Und schließlich hat der Praktikant 3 Wochen nach dem Ende des Praktikums Zeit, beim Arbeitsgericht auf Lohnnachzahlung zu angemessenen Sätzen zu klagen.

Sachbezüge
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern "Kost und Logis" gewähren, und sei es nur ein Strohsack bei Wasser und trocken Brot, dann ist das ein "geldwerter Vorteil", den das Finanzamt in die Lohnsteuerpflicht und die Sozialkassen in die Beitragspflicht einbeziehen. Der angenommene Wert solcher Leistungen wird alljährlich neu in der "Sachbezugsverordnung" festgelegt. 

Für 2006 gelten folgende Sätze monatlich, in Euro:
 
West Ost
Wohnung ortsübliche Miete ortsübliche Miete
Unterkunft, z.B. Zimmer 198,- 192,06
Verpflegung voll 205,- 205,-
also zusammen 403,- 397,06

Nur Frühstück wird mit 45,- Euro und nur Mittag- oder Abendessen mit je 80 Euro berechnet.

Werden die Mahlzeiten nur an einigen Tagen gewährt, ist pro Tag 1/30 des Monatssatzes anzuwenden. Wenn Ihre Mitarbeiter nur 5 Tage die Woche arbeiten und einen Tag zur Berufsschule gehen, sind g.F. nur 4/7 des Verpflegungssatzes fällig. Für die Unterkunft gilt das nicht, denn das Zimmer werden Sie über's Wochenende sicher nicht anderweitig vermieten.

Dafür sind für Auszubildende und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr die Sätze für die Unterkunft um 15% zu kürzen, jedoch nicht die Verpflegungssätze. Offenbar nimmt Vater Staat an, dass Jugendliche weniger schlafen, dafür aber mehr essen. Dass der "Gewicht machende" Rennreiter nur ein Salatblatt kaut, ist kein Argument für Abstriche. 

Wenn Sie einen Bruttolohn vereinbart haben, nach dem Sie die Sozialabgaben berechnen, dann müssen Sie Ihrem "Mitesser" die obigen Sätze vom Lohn abziehen. Sollten Sie großzügigerweise auf solchen Abzug verzichten, schlägt spätestens der Betriebsprüfer diese Großzügigkeit auf den Bruttolohn drauf - und Sie zahlen die entsprechend höheren Beiträge nach.

Zu den lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Sachbezügen gehört auch die Gestellung eines Firmenwagens. Er muss für die Berechnung der Abgaben mit 1% des Neuwagen-Listenpreises pro Monat angesetzt werden. Selbst wenn Sie Ihrem Futtermeister nur eine schrottfähige Rostlaube zur Verfügung stellen, wird's nicht billiger. Karrt er jedoch mit seiner eigenen Kutsche für Sie nach Neuß, um zu satteln, dann können Sie ihm pro gefahrenem Kilometer 0,30 EURO als Reisekosten steuer- und versicherungsfrei auszahlen. 

Warengutschein - keinen Betrag angeben
Seltsam: beim Barlohn gibt es keine Bagatellgrenze, wohl aber bei den Sachbezügen. Drücken Sie einem freundlichen Helfer 50 Euro in die Hand, ist das als Minijob melde- und abgabenpflichtig. Mit einem kleinen Geschenk oder einem Gutschein für eine Ware bleibt das jedoch als Sachbezugs-Bagatelle abgabenfrei. Allerdings nur bis zu höchstens 50 Euro im Monat. Wichtig dabei: Der Gutschein muss auf eine eindeutig definierte Ware ausgestellt sein, und darf keinen Geldbetrag enthalten. Auch nicht in der Form "....bis höchstens 50 Euro".

Nettolohn-Vereinbarung
Schwierig wird es, wenn Sie bei der Einstellung einen Nettolohn vereinbaren: "1000,- Euro auf die Hand".

Ohne PC und Kalkulationsprogramm steht Ihnen ein langer Abend bevor, an dem Sie immer wieder aufs neue von einem höher und höher geschätzten Bruttolohn die Abzüge subtrahieren, um schließlich doch nicht auf den Nettolohn zu kommen. Alle Steuern und Beiträge berechnen sich immer nach dem Bruttolohn, d.h. Nettolohn zuzüglich aller am Bruttolohn ausgerichteten Abzüge. Viel Spaß beim Rechnen!

"Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser" sagt Vater Staat, und von Zeit zu Zeit, spätestens nach vier Jahren, kommt der staatliche Kontrolleur. Und weil selbst hier die rechte Hand der linken nicht traut, gleich zwei: einer vom Finanzamt, ob Sie die Lohnsteuern richtig berechnet und abgeführt haben, und einer von der Landesversicherungsanstalt (LVA), wegen der Sozialabgaben.

Arbeits- und Tarifvertrag
Es empfiehlt sich, vor Beginn der Tätigkeit, einen Arbeitsvertrag zu schließen.  Dazu genügt es, die vereinbarten Spielregeln in einem Brief zusammenzufassen. Das "Nachweisgesetz" vom 20.Juli 1995 schreibt das sogar inzwischen vor. Tun Sie das nicht, gehen spätere Streitigkeiten über Arbeitszeit und -bedingungen, über Urlaubsansprüche und Lohn stets zu Ihren Lasten.

Zehn Punkte müssen Sie festschreiben: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten die Dauer, den Arbeitsort, die Art der Tätigkeit, den Lohn mit Nebenleistungen, die Arbeitszeit, die Kündigungsfristen und ein Hinweis auf Tarifverträge, wenn welche bestehen. Und ich empfehle einen elften Punkt: eine Klausel über das Weihnachtsgeld und ein Rückforderungsrecht, falls ihr bislang so treuer Mitarbeiter sich Silvester aus dem Staube macht.  Bezeichnen Sie aber das Weihnachtsgeld nie als "13. Monatsgehalt", denn dann hat der Ausscheidende selbst schon im März Anspruch auf anteilige Zahlung.

Beachten Sie bei Ihrer Stellenausschreibung bitte, dass es nach § 611 BGB ein Benachteiligungsverbot gibt, gegen das Sie schon verstoßen haben, wenn Ihre Stellenausschreibung einen Rennreiter sucht, ohne dass das andere Geschlecht durch das hinzugefügte Rennreiter(in) seine Chance bekommt. Bewirbt sich dennoch eine ....in bei Ihnen und bekommt den Job nicht, kann sie von Ihnen drei Monatsgehälter einklagen. Umgekehrt gilt das auch. Zum Beispiel für den Hebammerich. 

Und seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) in Kraft, das ähnliche Regeln für  Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung, Religion, Alter, Behinderungen und sogar sexuelle Identität vorsieht. Dieses Gesetz gilt nicht nur für Neu-Einstellungen, sondern setzt automatisch auch bestehende Verträge außer Kraft, sofern sie dagegen verstoßen.

Kündigung
Irgendwann kommt ganz sicher der Tag, an dem sich Trainer und Reiter nicht mehr so ganz innig lieben. Und wenn es im Stallklima knistert, nehmen die Pferde das übel. Es wird Zeit, sich zu trennen. Lassen Sie es nicht erst soweit kommen, dass der Abgang plötzlich, laut und im Zorn erfolgt. Kündigen Sie rechtzeitig, und zwar immer schriftlich. Seit dem 1.5.2000 sind auf Grund des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes mündliche Kündigungen unwirksam. Jagen Sie Ihren missliebigen Mitarbeiter vom Hof ("Ich will dich hier nicht mehr sehen!") haben Sie den Arbeitsgerichtsprozess schon verloren, selbst wenn er tatsächlich gegangen ist.

Und noch etwas: der entlassene Mitarbeiter muss sich nicht erst nach Ende der Beschäftigung, sondern spätestens 3 Tage nach Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden. Versäumt er das, gibt es eine Sperrzeit. Und versäumen Sie es, ihn darauf in der Kündigung schriftlich hinzuweisen, sind Sie ihm sogar zu Schadensersatz verpflichtet.

Für die Kündigung sieht das Gesetz Fristen vor. Die früher für Angestellte sehr langen und für Arbeiter sehr kurzen Fristen sind durch das Kündigungsfristengesetz 1993 vereinheitlicht worden, weil diese Unterscheidung nicht verfassungskonform war.

Während der Probezeit, aber nicht länger als 6 Monate , können Sie mit zwei Wochen Frist zu jedem beliebigen Termin kündigen. Danach müssen Sie vier Wochen Frist zum 15. oder Letzten eines Monats einhalten.

Die Frist, die der Arbeitnehmer einhalten muss, darf nie länger sein, als die des Arbeitgebers. Wohl aber umgekehrt. Und mit zunehmender Beschäftigungsdauer wird die Frist des Arbeitgebers gesetzlich verlängert. Es kann dann auch nur noch zum Monatsende gekündigt werden,

nach  2 Jahren mit            1 Monat     Frist,
nach  5 Jahren mit            2 Monaten Frist,
nach  8 Jahren mit            3 Monaten Frist,
nach 10 Jahren mit           4 Monaten Frist,
nach 12 Jahren mit           5 Monaten Frist,
nach 15 Jahren mit           6 Monaten Frist,
nach 20 Jahren mit           7 Monaten Frist.

Durch schriftlichen Einzelvertrag können diese Fristen jedoch auf 4 Wochen verkürzt werden - allerdings nur, wenn Ihr Betrieb nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt.

Kündigungshindernisse
Viel schwerer wiegt der 5. Mann, den Sie irgendwann in einem Anfall von Expansionsfreudigkeit einstellen. Mit dem 5. Beschäftigten bekommt das Betriebsverfassungsgesetz auch für Ihren Betrieb Gültigkeit. Sie sind nicht mehr alleinbestimmender Chef, sondern ein zu wählender Betriebsrat hat eine ganze Reihe Mitspracherechte, z.B. auch bei geplanten Kündigungen. Und Betriebsratsmitglieder, Kandidaten dafür und Mitglieder des Wahlausschusses sind überhaupt unkündbar. Wenn's bei Ihnen im Gebälk knistert, können Ihre fünf Reiter sich auf diese Weise ganz clever und schnell ihren Job sichern. 

Und wenn Ihr Betrieb noch größer wird, nämlich mehr als 5 Mitarbeiter, dann greift zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz, das Entlassungen ungemein erschwert. Sie können dann den langsamsten nicht mehr entlassen, wenn er beim Kinderzeugen der schnellste war, sondern Sie müssen nach sozialen Gesichtspunkten auswählen. Und weil dieses Kriterium so schwer zu definieren ist, wird jede Entlassung zum Lottteriespiel. 

Seit 2004 ist die Fünfergrenze auf 10 Mitarbeiter angehoben. Doch gilt diese Aufweichung nur für neue Mitarbeiter. Die alte Stammmannschaft genießt schon vom 6. Mann an den alten Schutz.

Die Reihe der Kündigungshemmnisse ist noch nicht zu Ende: Schwangere, Wehrpflichtige (Komma beachten !) und Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz. 

Die werdende und gewordene Mutter bleibt Ihrem Betrieb treu bis zum Ende der dreijährigen Elternzeit  - Erziehungsurlaubs hieß das früher - und behält den Anspruch auf den Arbeitsplatz. Es kann Ihnen also passieren, dass eines Tages eine gereifte Dame mit drei Kindern bei Ihnen anklopft, und auf Weiterbeschäftigung pocht. Das gilt g.F. für die eingestellte Ersatzkraft ebenso, und für den Ersatz der Ersatzkraft auch. Auf diese Weise ist schon manch einer zu drei Mitarbeiterinnen gekommen, der nur eine brauchte.

Übrigens stellt die jüngere Rechtsprechung den Schutz der Schwangeren weit über die sicher auch verständlichen Interessen der Arbeitgeber. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine Schwangere im  Einstellungsgespräch selbst dann nicht ihren Zustand offenbaren muss, wenn sie aus Gründen des Mutterschutzes schon bei Antritt der Stelle auf Grund bestimmter Beschäftigungsverbote arbeitsunfähig ist. 

Der Europäische Gerichtshof hat weiter entschieden, dass eine schwangere Bewerberin nicht abgelehnt werden darf, weil sie für die Dauer der Beschäftigung auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht eingesetzt werden kann. Vor der Einstellung fragen dürfen Sie allerdings auch nicht. 

Da im Reit- und Rennsport weitgehende Beschäftigungsverbote für Schwangere gelten, sind beide Urteile von großer Bedeutung. So dürfen Schwangere keine schweren Lasten tragen, keinen Infektionsgefahren ausgesetzt werden und vor allem natürlich keine unfallträchtigen Tätigkeiten ausüben. Kurz: im Rennstall können sie nicht mehr eingesetzt werden.

Wer sich gezogenermaßen in Vaterlandsverteidigung übt, genießt den gleichen Schutz. Das gilt auch für Reiter, die sich in dieser Zeit aus allen Reitgewichten katapultieren.

Und ein Schwerbehinderter kann erst entlassen werden, wenn das zuständige Integrationsamt (früher Hauptfürsorgestelle) seine Genehmigung erteilt hat. Und das kann lange dauern. Ein Schwerbehinderter hat zudem Anspruch auf 5 Arbeitstage Extraurlaub im Jahr.

Krankheit hingegen ist - im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung - kein Hinderungsgrund für die Kündigung. Im Gegenteil, dauerhafte oder häufige Krankheit kann sogar ein Kündigungsgrund sein.

Fühlt sich ein kündigungsgeschützter Mitarbeiter zu Unrecht entlassen, muss er klagen, und zwar schnell. Nur drei Wochen Zeit hat er dazu. Aber dann rinnt die Zeit dahin, bis es einen Termin beim Arbeitsgericht gibt. Und ist eine der Parteien mit diesem Spruch nicht zufrieden, kann es Jahre dauern, bis die nächsthöhere Instanz entscheidet. Verlieren Sie den Prozess, zahlen Sie den Lohn für die ganze Zeit nach, obwohl der Gekündigte keine Hand für Sie gerührt hat. Der verlorene Prozess kann für Sie bedeuten, dass Sie den Geschaßten weiter beschäftigen  müssen, oder - weil ja jetzt die Harmonie total im Keller ist - dass Sie ihm eine Abfindung zahlen. Mancher lässt sich durch eine angebotene Abfindung überhaupt vom Prozess abhalten. Nur gilt zu bedenken, dass solche Abfindungen seit 2006 nicht mehr steuerfrei, wohl aber weiterhin sozialabgabenfrei sind. 

außerordentliche Kündigung
All das gilt natürlich nicht, wenn der Mitarbeiter Ihnen nach dem Leben trachtet, Ihre Frau verführt oder das Tafelsilber klaut. In schweren Fällen kann eine "außerordentliche Kündigung" ohne Frist erfolgen. Die Anforderungen sind jedoch hoch gesteckt. Im Zweifelsfall kann eine vorherige schriftliche "Abmahnung" erforderlich sein, um dem Faulenzer das Bedrohliche seines Tuns zu verdeutlichen. 

Betriebsübergabe
Geben Sie sich nicht der Illusion hin, Sie seien aller Sorgen ledig, wenn Sie Ihren Betrieb an einen Nachfolger verkaufen und sich auf's Altenteil begeben. Grundsätzlich gehen bei einer Betriebsübergabe alle arbeitsrechtlichen Ansprüche auf den neuen Eigner über. Darüber müssen Sie ihre Mitarbeiter informieren. Die jedoch haben ein Ablehnungsrecht und bleiben Ihnen dann treu - es sei denn, Sie kündigen rechtzeitig und fristgemäß.

Umgekehrt gilt das auch: wenn Sie einen Betrieb übernehmen wollen, sollten Sie gut prüfen, wie groß der mögliche Personalüberhang ist. 

Ausländer
Die Zeit, da ein Oldenburger in Hessen Ausländer war, ist längst vorbei. Die Grenzen wurden weiter gezogen, das Denken in engen Grenzen jedoch scheint unausrottbar. Nur mühselig haben wir den nächsten Schritt getan: Ein EU-Bürger kann sich inzwischen auch in Deutschland sein Brot verdienen - bedingt! 

Wer von außerhalb der EU kommt, tut sich schwer. Sollten Sie angesichts der Tatsache, dass an etlichen Rennplätzen mehr polnisch als deutsch gesprochen wird, einen Urlaub in Polen planen, um dort auf Mitarbeiterfang zu gehen, dann ziehen Sie sich warm an: Für Ostblockländler besteht trotz der EU-Eingemeindung jetzt immer noch 4 Jahre lang ein absolutes Anwerbeverbot. Sie bekommen in Deutschland keine Arbeitserlaubnis und damit auch keine Aufenthaltserlaubnis. Das sind die beiden Papiere, die Nicht-EU-Bürger brauchen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: dank einer starken Fußball-Lobby sind Berufssportler vom Anwerbestop ausgenommen. Ein Jockey ist Berufssportler. Wenn Ihr arbeitssamer und pferdeerfahrener Pole eine Bescheinigung des polnischen Jockey-Clubs beibringt, dass er dort lizenzberechtigt ist, bekommt er eine solche Bescheinigung auch vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen und braucht damit keine Arbeitserlaubnis mehr, sondern eine  Arbeits-Aufenthaltserlaubnis, die das Ordnungsamt erteilt, vorausgesetzt sein Lebensunterhalt ist gesichert. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er mindestens die Hälfte der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung monatlich verdient, das wären monatlich 2625,- Euro. Nicht schlecht für einen Stallmann!

Urlaub und Arbeitszeiten
Wir haben ein Bundesurlaubsgesetz, das jedem Beschäftigten einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zubilligt. Der Samstag ist ein Werktag und zählt auch dann mit, wenn samstags in Ihrem Betrieb nicht gearbeitet wird.

Beim 5tägigen Sonderurlaub der Schwerbehinderten hingegen zählen nur tatsächliche Arbeitstage.

Für Jugendliche gelten längere Urlaubszeiten
Jugendliche unter 18 Jahren 25 Werktage
Jugendliche unter 17 Jahren 27 Werktage
Jugendliche unter 16 Jahren 30 Werktage

:Ein Arbeitszeitrechtsgesetz (vom 6.6.94) regelt die tägliche Arbeitszeit, die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Da für die Landwirtschaft, Tierhaltung und für Sportveranstaltungen eine Reihe Ausnahmen gelten, trifft das den Trainer nur in einigen Punkten: 

Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 8 Stunden, im Ausnahmefall 10 Stunden, betragen und soll eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren.

Zwischen zwei Schichten sind mindestens 11 Stunden Ruhe einzuhalten, einmal wöchentlich sogar 35 Stunden Ruhe "am Stück", nämlich die 11 Stunden und 24 Stunden für einen Sonntag oder Ersatzruhetag. Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei. Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag binnen 2 Wochen, für Feiertagsarbeit, die auf einen Werktag fällt, ein Ersatzruhetag binnen 8 Wochen zu gewähren. 

Für Arbeitszeiten, die 8 Stunden überschreiten, sind Aufzeichnungen zu führen. Außerdem gehört dieses Gesetz zu den Aushanggesetzen, d.h. es ist den Mitarbeitern zugänglich zu machen.

Jugendliche und Kinder
Jugendliche und Kinder genießen einen zusätzlichen Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht beschäftigt werden. Ausnahme: In der eigenen Landwirtschaft der Eltern.

Ansonsten gilt das Gesetz für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht. Für diese gibt es eine Reihe von Beschäftigungsverboten, z.B. Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten mit Gefahrstoffen oder gesundheitsgefährdende Arbeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. 

Außerdem sieht das Gesetz Höchstarbeitszeiten vor, die jedoch durch das inzwischen enger gefasste allgemeine Arbeitszeitrechtsgesetz weitgehendst eingeholt sind. In folgenden Situationen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz weiter: 

Jugendliche müssen mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat frei haben. Wird am Wochenende gearbeitet, sind Ersatztage frei zu geben. Die freien Tage sind nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren,  so dass immer nur eine 5-Tage-Woche gearbeitet wird. 

Nach 4 1/2 Stunden Arbeit entsteht Anspruch auf 30 Minuten Pause. Bei mehr als 6stündiger Arbeitszeit haben Jugendliche Anspruch auf 60 Minuten Pause, andere Arbeitnehmer nur 30 Minuten. Ich stelle mir das bildlich vor: nach dem Frühstück trollt sich die ganze Mannschaft in den Stall, und Bübchen bleibt sitzen "Ich komme in einer halben Stunde nach." 

Die Ruhe zwischen zwei Schichten muss mindestens 12 statt 11 Stunden dauern. Und grundsätzlich darf der Jugendliche nicht vor 5 Uhr morgens und nicht nach 21 Uhr arbeiten, an Tagen vor der Berufsschule nicht nach 20 Uhr.

Zur Berufsschule ist dem Jugendlichen bezahlte Freistellung zu gewähren, auch darf er morgens nicht vorher arbeiten, wenn die Schule vor 9 Uhr beginnt. Umfasst der Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden, bleibt der ganz Tag arbeitsfrei.

Am 1. Oster- und 1. Weihnachtsfeiertag, am 1. Januar und am 1. Mai dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ostern und Weihnachten geht klar, der 1. Mai soll sicher zum Eintritt in die Gewerkschaft animieren, aber wieso eigentlich ausgerechnet am 1. Januar, wo alle anderen ausfallen? 

Vor Beginn der Tätigkeit und nach dem ersten Jahr der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass er für die Arbeit auch geeignet ist. Ohne Bescheinigung keine Beschäftigung!

Und schließlich: das Jugendarbeitsschutzgesetz ist keine geheime Kommandosache. Darum ist es dem Jugendlichen auszuhändigen oder im Betrieb auszuhängen.

Ausbildung
Trotz Arbeitslosigkeit in nie gekannter Zahl ist der Beruf des Rennreiters ein Mangelberuf. Selbst pferdebegeisterte Leichtgewichte sind nur schwer für eine Ausbildung zum Berufsrennreiter, sprich Pferdewirt (Schwerpunkt Rennreiten), zu interessieren. Die Zahl der Auszubildenden geht rapide zurück. 

Die Ausbildung zum Pferdewirt wird durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Es gibt ein gesetzlich festgeschriebenes Berufsbild und einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte vorgibt. Ausbilden darf nur, wer eine Genehmigung dazu hat. Diese Genehmigung setzt einiges voraus:

Die betriebliche Eignung muss gegeben sein, 
die Berufsgenossenschaft muss den Betrieb für sicher befunden haben, 
es darf kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers laufen,
es muss ein geeigneter Ausbilder vorhanden sein, das muss nicht der Betriebsinhaber sein. 

Der Ausbilder muss die persönliche, die fachliche und die arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Persönlich ist er ungeeignet, wenn einschlägige Vorstrafen seine Unzuverlässigkeit belegen. Die fachliche Eignung ist in der Regel durch die Prüfung zum Pferdewirtschaftsmeister nachgewiesen. Die arbeitsspädagogische Eignung wird mit der Meisterprüfung eines jeden Berufes automatisch geprüft, sie kann für "alte" Meister in einem Lehrgang mit Prüfung bei jeder Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftskammer nachgeholt werden.

Zur Pferdewirtschaftsmeister-Prüfung kann zugelassen werden, wer die Ausbildung zum Pferdewirt erfolgreich abgeschlossen hat und über einige Jahre praktische Erfahrung im Rennsport verfügt.

Beschäftigtenschutzgesetz
Das Beschäftigtenschutzgesetz soll die Würde Ihrer Mitarbeiter wahren, indem es sie vor sexueller Belästigung schützt. Das gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. Nicht nur Sie als Arbeitgeber  müssen Hände und Zunge im Zaume halten, Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass auch die Kollegen  untereinander "sauber" bleiben. Alles, was strafrechtlich verboten ist, hat natürlich auch im Betrieb nichts zu suchen. Aber der Schutz geht weiter: "Grapschen", zwei- oder gar eindeutige Bemerkungen sowie das Herumzeigen oder Aufhängen pornographischer Bilder haben Sie als Arbeitgeber zu verhindern, wenn die Betroffenen das erkennbar ablehnen. Wie Sie sehen, lässt der Gesetzgeber bei Einvernehmlichkeit viel Freiheit. Denken Sie bei allzu großer Freizügigkeit im eigenen Interesse an die weitreichenden Lasten des Mutterschutzgesetzes. 

Und halten sich Ihre Leute nicht an den gewünschten Umgangston, dann haben Sie als Chef Maßnahmen zu ergreifen, z.B. Abmahnung oder Rausschmiss - des Belästigers, nicht des Belästigten! Selbst dann, wenn's der zuverlässige Futtermeister ist. 

Aushang-Gesetze
 Eine Reihe von Gesetzen müssen Sie entweder Ihren Mitarbeitern einzeln aushändigen, oder im  Betrieb gut sichtbar und gut lesbar aushängen. Tun Sie das nicht, ist bei der nächsten Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht ein Bußgeld fällig. 

Aushangpflicht besteht für das 

           Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,
           Arbeitszeitgesetz, 
           das Beschäftigtenschutzgesetz, 
           Mutterschutzgesetz, 
           die Unfallverhütungsvorschriften, zumindest aber die Adresse der
                                                         Berufsgenossenschaft, und für das 
           Jugendarbeitsschutzgesetz,  wenn auch nur ein Jugendlicher 
                                                          in Ihrem Betrieb beschäftigt ist.

Beim Haufe-Verlag in Freiburg/Breisgau gibt es für wenig Geld ein kleines Büchlein, das alle Aushanggesetze enthält und sogar schon zum Aufhängen gelocht ist. Hängen Sie es im Frühstücksraum auf, aber nicht gerade auf dem....

Berufsgenossenschaft
Jeder Arbeitnehmer ist neben der Krankenversicherung auch in der für seinen Beruf zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Die Berufsgenossenschaft kommt für Arbeitsunfälle und typische Berufskrankheiten auf. Sie trägt die Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen und g.F. auch die Rente. Die Beiträge zahlt der Betrieb. Sie richten sich nach der Höhe der Aufwendungen, die die Genossenschaft für Schadensfälle zu tragen hatte und werden im Folgejahr auf die Mitgliedsbetriebe umgelegt.

Grundlage dieser Umlage sind in der Regel die Lohnsummen der Betriebe, möglicherweise auch gemeldete Arbeitszeiten, in landwirtschaftlichen Betrieben die bewirtschaftete Fläche, und - bisher einmalig in Deutschland - bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen die vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen erfragte Zahl der Starts. Zugegeben, für die Berufsgenossenschaft ein sicheres Verfahren, das unabhängig von der Melde-Ehrlichkeit ist. Für den Rennsport aus unserer Sicht ein gefährliches System, weil es unter Umständen das Nenn- und Startverhalten der Trainer negativ beeinflussen kann. 

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterscheiden sich in zwei wesentlichen Punkten von allen anderen: es genießen nicht nur die entlohnten Beschäftigten Versicherungsschutz, sondern auch der Unternehmer selbst und seine mithelfenden Familienangehörigen. Außerdem sind sogenannte "Gelegenheitshelfer" mitversichert. Wenn also Nachbars Jüngster beim Training hilft, und fällt vom Pferd, dann trägt das die Berufsgenossenschaft. Und wenn Ihr Pferd beim Auftrensen einmal mit dem Kopfe schlägt, und zertrümmert Ihre Oberprothese, dann auch das.

Bei den meisten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften hält sich die Beitragsumlage in vernünftigen Grenzen. Eine private Unfallversicherung gleichen Umfanges wäre wesentlich teurer. Wohnen Sie jedoch im Bereich einer BG, die bei kleiner Mitgliederzahl einige große Schadensfälle tragen muss, dann bleibt Ihnen nur der Trost: es hätten auch Sie sein können .....

Bedenken Sie auch, dass bei jeder privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht nach oben hin begrenzt ist, je nach Höhe der Prämie. Allzu schnell ist im Falle eines Falles diese Grenze überschritten, und dann haften Sie als Arbeitgeber möglicherweise für den Restschaden. Die Berufsgenossenschaft stellt Sie von jeglicher Haftung frei und leistet unbegrenzt

"Gefahr erkannt ....."
Die wichtigste Aufgabe der BG ist es jedoch, Unfälle zu verhüten. "Gefahr erkannt - Gefahr gebannt". Zu diesem Zweck schickt sie regelmäßig Inspekteure in die Betriebe, um zu beraten und auf die Beseitigung von Unfallquellen hinzuwirken. Es soll Landwirte geben, die machen dann die Hunde los. Pferdebesitzer sind klüger, sie wissen den Rat und die Erfahrung des Inspekteurs zu schätzen. Der weiß nämlich, wie man mit wenig Aufwand und Geld ein Höchstmaß an Sicherheit produziert. Ich würde nicht erst auf den routinemäßigen Besuch warten, sondern schon vor der Eröffnung meines Betriebes um einen Besuch bitten, damit ich die Ratschläge noch während der Umbauphase umsetzen kann.

Natürlich ist das ganze auch gesetzlich geregelt, und zwar durch das Arbeitsschutzgesetz vom 7.8.1996. Und darauf baut die Unfallverhütungsvorschrift (UVV 1.2) auf, die wiederum vorschreibt, dass jeder Betrieb mit auch nur einem einzigen Beschäftigten sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut sein muss. Zu diesem Zweck wird nach der "Regelbetreuung" einmal im Jahr ein Sicherheitsfachmann und ein Arbeitsmediziner Ihren Betrieb besichtigen und beraten - natürlich gebührenpflichtig. Zumindest die sicherheitstechnische Betreuung können Sie selbst übernehmen, wenn Sie einen 2-3tägigen Lehrgang der Berufsgenossenschaft besuchen.

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist für jeden Trainer, der auch nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt, Pflicht. Sie können sich drehen und wenden, wie Sie wollen, sie kommen nicht dran vorbei. Ich würd's auch gar nicht erst versuchen. 

Eine zum 1.1.97 eingeführte Neuerung des Sozialgesetzbuches VII sei hier nicht verschwiegen. Besitzertrainer, die entgegen der Rennordnung keine Gewinnabsicht haben, keinerlei Flächen bewirtschaften und auch niemals Helfer beschäftigen, außer der Ehefrau und den Kindern, sind versicherungsfrei. Sie sparen den Beitrag, genießen aber auch nicht mehr den Versicherungsschutz. Ich weiß, dass einige Kollegen darüber froh und glücklich sind, bis es sie denn selbst trifft. Mein ganz persönlicher und dringlicher Rat: tun Sie alles, damit Sie drin bleiben oder rein kommen, auch wenn Sie niemanden beschäftigen.

Es kann vorkommen, dass nach Ihrer Betriebseröffnung die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughalter auf Sie zukommt. Dort sind Reit- und Fahrbetriebe versichert. Dann machen Sie ganz schnell darauf aufmerksam, dass Sie der landwirtschaftlichen angehören. Dort sind Sie wesentlich besser aufgehoben.

 Adressen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften (BLB)
Weißensteinstraße 70 - 72  34131 Kassel
Tel.: 0561 9359-0  Fax: 0561 9359-414
Internet: http://www.lsv.de

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg
Schulstraße 29  24143 Kiel
Tel.: 0431 7024-0  Fax: 0431 7024-61 20

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen
Hauptsitz Hannover  Haspelfelde 24  30173 Hannover
Tel.: 0511 8073-0  Fax: 0511 8073-4 98
E-Mail: info@lsvnb.de  Internet: www.lsvnb.de

Sitz Braunschweig  Bruchtorwall 13  38100 Braunschweig
Tel.: 0531 48002-0 Fax: 0531 48001-29

Sitz Oldenburg  Im Dreieck 12  26127 Oldenburg
Tel.: 0441 3408-0  Fax: 0441 3408-444

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
Hauptverwaltung Münster  Hoher Heckenweg 76 - 80   48147 Münster
Tel.: 0251 2320-0  Fax: 0251 2320-5 55
E-Mail: mailbox@nrw.lsv.de  Internet: http://www.lsv.de/nrw

Regionaldirektion Düsseldorf  Merowingerstraße 103 - 105  40225 Düsseldorf
Tel.: 0211 3387-0  Fax: 0211 3387-454
E-Mail: mailboxduesseldorf@nrw.lsv.de

Regionaldirektion Detmold  Felix-Fechenbach-Straße 6  32711 Detmold
Tel.: 05231 6004-0  Fax: 05231 6004-30
E-Mail: mailboxdetmold@nrw.lsv.de

Land- und fortwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Hauptsitz: Darmstadt  Bartningstraße 57  64289 Darmstadt
Tel.: 06151 702-0  Fax: 06151 702-12 50
Internet: http://www.hrs.lsv.de

Sitz: Kassel  Luisenstraße 12  34119 Kassel
Tel.: 0561 1006-0  Fax: 0561 1006-2400

Sitz: Speyer  Theodor-Heuss-Straße 1  67346 Speyer
Tel.: 06232 911-0  Fax: 06232 911-187

Sitz: Saarbrücken  Heinestraße 2 - 4  66121 Saarbrücken
Tel.: 0681 66500-0  Fax: 0681 66500-58
E-Mail: info@saarland.lsv.de

Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern
Hauptsitz und Regionaldirektion Bayreuth
Dammwäldchen 4  95444 Bayreuth
Tel.: 0921 603-0  Fax: 0921 603-386
E-Mail: kontakt@fob.lsv.de  http://www.fob.lsv.de

Regionaldirektion München  Neumarkter Straße 35  81673 München
Tel.: 089 45480-0  Fax: 089 45480-398

Außenstelle Mühldorf  Schillerstraße 33  84453 Mühldorf
Tel.: 08631 6102-0  Fax: 08631 6102-140

Regionaldirektion Würzburg  Friedrich-Ebert-Ring 33  97072 Würzburg
Tel.: 0931 8004-0  Fax: 0931 8004-287

Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben  Landshut  Dr.-Georg-Heim-Allee 1  84036 Landshut
Tel.: 0871 696-0  Fax: 0871 696-466
E-Mail: lbg-kataster@landshut.lsv.de

Augsburg  Tunnelstraße 29  86156 Augsburg
Tel.: 0821 4081-0  Fax: 0821 4081-115
E-Mail: lbgschwaben@lsv-schwaben.de

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg
Karlsruhe  Steinhäuserstraße 14  76135 Karlsruhe
Tel.: 0721 8194-0  Fax: 0721 8194-14 44
E-Mail: post@bw.lsv.de  Internet: www.bw.lsv.de

Stuttgart  Vogelrainstraße 25  70199 Stuttgart
Tel.: 0711 966-0  Fax: 0711 966-2140

Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Mittel- und Ostdeutschland
Hauptverwaltung  Hoppegartener Straße 100  15366 Hönow
Tel.: 03342 36-0  Fax: 03342 36-1230
E-Mail: mail@mod.lsv.de  Internet: www.mod.lsv.de

Regionaldirektion  Bahnhofstraße 16/18  04575 Neukieritzsch
Tel.: 034342 62-0  Fax: 034342 62-211

 


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Autor: Hans-Heinrich Jörgensen, Moorbeker Str. 35, D-26197 Großenkneten/Germany
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