Inhalt:1. Wie gründe ich einen Biochemischen Gesundheitsverein ?2. Die sieben ersten Schritte 3. Kontaktadressen 4. Muster-Satzung 5. Steuern 6. Spenden 7. Zu anderen Seiten des Autors |
Hans-Heinrich Jörgensen1. Vizepräsident des Biochemischen Bundes Deutschlands e.V.Wie gründe ich einen Biochemischen Gesundheitsverein ?Rund 80 Biochemische Vereine sind unter dem Dach des Biochemischen Bundes Deutschlands vereint. Aber noch gibt es viele weiße Flecken auf der Landkarte, Gegenden, in denen die Biochemie nur vom Hören-Sagen verschwommen bekannt ist. Es ist eine dankbare Aufgabe, für jemanden, der die positiven Wirkungen der Biochemie am eigenen Leib erfahren hat, hier einen Biochemischen Verein als Keimzelle der Information zu gründen.Ziel solcher Vereine ist die Förderung und Verbreitung naturgemäßer Lebens-, Ernährungs- und Heilweisen, und dabei natürlich traditionell die Verbreitung der von Dr. Schüßler begründeten und als Biochemie bezeichneten Mineralstofflehre. Dazu geben die Vereine Mitteilungsblätter heraus, organisieren regelmäßige Informationsveranstaltungen und vertreiben bei ihren Mitgliedern preiswert die Biochemischen Mineralsalztabletten sowie entsprechende Bücher. Um dieses weitreichende Programm auch nach außen hin erkennbar zu machen, nennen sich die meisten Vereine auch "Biochemischer Gesundheitsverein ...................e.V." Die Vereine sind gemeinnützig und finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen und dem Erlös des Mittel- und Bücherverkaufs. Sie sind dem Biochemischen Bund Deutschlands e.V. angeschlossen, der sich in Landesverbände gliedert. Von dort erhalten sie Unterstützung und Hilfestellung, dafür führen sie einen kleinen Anteil ihrer Beitragseinnahmen an den Bund ab. Zur Gründung eines neuen Vereins gibt der Bund einen finanziellen Zuschuß, da ja noch keine eigenen Gelder für die notwendigen Formalien vorhanden sind. In vielen Vereinen gibt es eine fruchtbare Symbiose mit örtlich ansässigen Heilpraktikern, die ja ähnliche Zielsetzungen ihren Patienten nahezubringen versuchen. Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins werden im BGB in den §§ 21-79 geregelt, aber auch viele andere Gesetze berühren den Verein, z.B. das Steuerrecht. Das muß aber nicht schrecken, denn zum Tragen kommen alle Bestimmungen nur dann, wenn Streithanseln den Verein dominieren. Im Zweifelsfrei gibt der Biochemische Bund (BBD) Hilfestellung. Das Buch "Der eingetragene Verein" von Sauter und Schweyer kommentiert für den, der es ganz genau wissen will, alle eventuellen Problempunkte. Zur Gründung eines Vereins müssen sich mindestens 7 (sieben) Gleichgesinnte zusammenfinden. In einer Gründunsgversammlung beschließen sie eine Satzung und wählen einen Vorstand. Damit ist der Verein schon ins Leben gerufen. Um der Rechtssicherheit willen ist es zweckmäßig, ihn in das Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht eintragen zu lassen. Damit gewinnt er den Zusatz "e.V." für "eingetragener Verein". Damit das alles reibungslos über die Bühne geht, empfiehlt es sich, auf bewährte Mustersatzungen bereits bestehender Vereine zurückzugreifen. Eine Mustersatzung ist als Anlage beigefügt. Die Eintragung erfolgt unter Beglaubigung der Unterschriften des Vorstandes über einen Notar. Die Satzung und das Gründungsprotokoll müssen beigefügt werden. Die Gebühr dafür ist gering. Unter Vorlage der Satzung sollte der Verein anschließend beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen, damit er steuerfrei bleibt. Diese Anerkennung muß alle drei Jahre unter Vorlage der Kassenberichte erneut beantragt werden. Vertreibt der Verein auch Biochemische Mittel und Bücher an seine Mitglieder, ist das ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der grundsätzlich der Umsatz- und Körperschaftssteuer unterliegt, was jedoch bei den meisten Vereinen, und bei einem jungen ganz bestimmt, wegen der Geringfügigkeit nicht zum Tragen kommt. Erst wenn ein Umsatz von 32 500,- DM im Jahr überschritten wird stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer. Und wenn der Reinertrag nach Abzug aller Kosten 7 500,- DM erreicht, ist Körperschaftssteuer fällig. Das gilt aber nur für Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der ideelle Vereinsbetrieb bleibt unabhängig von der Größe steuerfrei. Nur eines ist zu beachten: Das Steuerrecht schreibt für die Gemeinnützigkeit vor, daß die Beiträge "unmittelbar" für den gemeinnützigen Vereinszweck verwendet werden müssen. Das bedeutet, daß der Verein nicht über Jahre hinweg Kapital anhäufen darf, will er nicht die Gemeinnützigkeit verlieren. Und dann kann das Vereinsleben losgehen. Der BBD gibt die Zeitung "Weg zur Gesundheit" heraus, die alle zwei Monate erscheint, und von den meisten Vereinen ihren Mitgliedern zugestellt wird. Manche Landesverbände und viele Ortsvereine geben dazu ein regionales Mitteilungsblatt heraus. Der Versand solcher örtlichen Blätter zusammen mit dem "Weg zur Gesundheit" ist bei der Post als "Streifbandzeitung" portobegünstigt. Die ebenfalls begünstigte "Infopost" setzt eine Mindeststückzahl voraus. Erkundigen Sie sich bei der Post. Dieser Zeitungsversand an die Mitglieder ist in der Regel im Jahresbeitrag enthalten, der jeweils vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er schwankt in den einzelnen Vereinen zwischen DM 30,- und 120,- im Jahr. Natürlich muß ein Kassenwart sorgfältig über alle Einnahmen und Ausgaben Buch führen und dieses Werk von den gewählten Kassenprüfern unter die Lupe nehmen lassen. In der alljährlichen Mitgliederversammlung wird dem Vorstand dann Entlastung erteilt, es ei denn, er hat die Beiträge in Sektgelagen verpraßt. Das wesentliche der Vereinsaktivitäten sind aber die regelmäßigen Vortragsveranstaltungen. Die zu organisieren ist meistens die Aufgabe des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vier Dinge müssen dazu unter Dach und Fach gebracht werden: Raum, Zeitpunkt, Thema und Redner. Der Raum und der Zeitpunkt sollte tunlichst eine gewisse Kontinuität wahren. Suchen Sie einen geeigneten Raum, der nicht gerade im dunkelsten Spelunken-Eck liegen sollte, aber auch nicht zu teuer an Miete sein darf. Kirchengemeinde-Häuser, städtische Kultureinrichtungen, Schulen, Volkshochschulen, g.F. auch Gaststätten kommen infrage. Bei Gaststätten ist zu bedenken, daß diese auch Umsatz machen wollen. Gesundheitsbewußte Mitglieder verzehren aber eher ein stilles Wasser als teuren Schampus, zudem wirkt die Bedienung oft störend während des Referates. Für den Zeitpunkt empfiehlt sich ein fester Tag, z.B. jeweils der erste Montag im Monat oder ähnlich. Darauf können sich die Mitglieder einstellen, auch läßt sich so am besten der Raum sichern. Immer wieder taucht die Frage auf: abends oder nachmittags ? Zugegeben, mancher hat Angst, den nächtlichen Heimweg anzutreten, vielleicht auch keine geeigneten Verkehrsverbíndungen mehr. Treffen Sie sich aber nur nachmittags, sperren sie jüngere berufstätige Mitglieder aus. Eine Anfangszeit um 19,30 Uhr hat sich bewährt, Ende gegen 21 Uhr. Drei- oder viermal im Jahr gibt es zudem Nachmittagsveranstaltungen. Die Themenwahl ist abhängig von der Aktualität, aber auch von den zur Verfügung stehenden Referenten. Sprechen Sie örtlich ansässige Ärzte und Heilpraktiker an, die meist bereit sind, aus ihrem speziellen Gebiet einen Vortrag zu bringen, und das meist sogar ohne Honorar, weil sie sich ein bißchen Praxiswerbung davon versprechen. Prominente Redner von weit her kosten natürlich Reisespesen und oft beträchtliches Honorar. Versäumen Sie nie, diese Fragen vorher abzuklären. Machen Sie sich eine Checkliste für alle Veranstaltungen des Jahres und halten Sie fest, ob alle vier Punkte, Raum, Termin, Thema und Redner einschließlich der Kostenfrage, fest verabredet sind. Und erinnern Sie den Redner wenige Tage vor dem Termin noch einmal telefonisch, damit Sie nicht selbst als Notnagel einspringen müssen, weil er Sie vergessen hat. Wichtig für den Bekanntheitsgrad eines Vereins ist die Pressearbeit. Richten Sie sich ein Verzeichnis aller regionalen Zeitungen, Anzeigenblätter und Rundfunkstationen ein. möglichst mit Fax-Nummern, und halten Sie zum Lokalredakteur Ihrer Heimatzeitung ein bißchen Kontakt. Geben Sie diesen Adressaten gleichlautend ca. eine Woche vor der Veranstaltung eine kleine Ankündigung, in der präzise Angaben über Ort, Zeit, Thema und Redner enthalten sein müssen, evt. auch über die besondere Qualifikation des Redners. Erbitten Sie von Ihrem Redner bei der Verpflichtung einen kleinen Vorschautext von 10-20 Zeilen, den Sie g.F. der Presse geben. Auch die Rundfunksender haben oft im Regionalprogramm Hinweise auf Veranstaltungen. Da die Zeitungsmacher nicht zu allen Vorträgen kommen können, sollte ein schreibgewandtes Mitglied ihres Vereins von jedem Vortrag einen Pressebericht an die Zeitungen geben. Aber nicht erst nach zwei Wochen, sondern am nächsten Vormittag, wenn's geht per Fax. Zeitungen berichten nur Aktuelles. An den Anfang des Berichtes, damit der Redakteur überhaupt weiterliest, und annimmt, daß auch seine Leser weiterlesen werden, gehört irgend eine möglichst sensationelle Aussage des Redners. Schärfen Sie Ihre Antennen für solche aufrüttelnden Schlagzeilen. Und nun kann's losgehen. In der kleinen Stadt Oldenburg haben nach diesen
Rezepten immerhin über 1200 Mitglieder ihre Heimat im Biochemischen
Gesundheitsverein gefunden. Und wann kann der BBD seinen einhundersten
Mitgliedsverein mit Ihnen als Vorsitzende(n) begrüßen ?
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Die sieben ersten Schritte1. Gründung7-10 gleichgesinnte Freunde, Bekannte, Kollegen, Patienten zu einer Gründungsversammlung bitten, BBD-Landesverband dazu einladena) Gründung beschließen b) Satzung beschließen c) Vorstand wählen 2. AnmeldungVerein anmelden beim Vereinsregister und Finanzamt3. BBDBeitritt zum BBD erklären, Zuschuß beantragen4. PressePressemitteilung über Gründung5. Erste VeranstaltungÖffentliche Vortragsveranstaltung planena)Versammlungsort b)Redner (BBD hilft) c)Termin d)Pressevorarbeit 6. PressePressenacharbeit7. MittelverkaufMittel- und Bücherverkauf klären |
KontaktadressenBiochemischer Bund Deutschlands e.V.Präsident Dierk Schildt In der Kuhtrift 18 41541 Dormagen Telefon 02133 72003 Fax 02133 739138 e-mail: biochemie@bbdnet.de 1.Vizepräsident Hans-Heinrich Jörgensen
Landesverband Hannover-Braunschweig
Landesverband Norden
Landesverband Osten
Landesverband Rheinland
Landesverband Rhein-Main
Landesverband Süden
Landesverband Westfalen-Lippe
Redaktion "Weg zur Gesundheit"
Verlag "Weg zur Gesundheit"
Bücherzentrale
Mittelbezug
Biochemischer Bund
Deutschlands e.V.
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S A T Z U N G
des Biochemischen Gesundheitsvereins . . . . . . . . . . . . e.V. § 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
Der Verein ist dem Biochemischen Bund Deutschlands e.V. (BBD) angeschlossen. § 2 Zweck und Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung nachfolgender Aufgaben: 1. Herausgabe von Zeitschriften und Mit-teilungen.
Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins ausge-schlossen. § 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine -Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Rückständige Beiträge sind vorher noch zu entrichten. Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Streichungsandrohung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten ausgleicht. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses vorsätz-lich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen die vom Vorstand beschlossene Ausschließung aus dem Verein kann das betreffende Mitglied in der nächsten Generalversammlung Berufung einlegen. § 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB ver-treten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwands-entschädigungen für gehabte Auslagen bewilligt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand handelt selbständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen. § 9 Mitgliederversammlung
– die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muß der Vorsitzende einberufen, wenn die Einberufung durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß des Vorstandes verlangt wird. Ferner muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem namentlich angeführten Zehntel der Gesamtmitglieder beantragt wird. Dieser Antrag muß unter Angabe der Gründe dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 2 Monate
vorher einzureichen.
Zu jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des BBD einzuladen. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. § 10 Kassenprüfer
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
§ 12 Auflösung des Vereins
Ein Auflösungsbeschluß ist nur wirksam, wenn ein Vertreter des BBD zu dieser Sitzung eingeladen war und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei einer grundsätzlichen Änderung oderWegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken an den BBD. Be-schlüsse über die künftige Verwendung des -Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.- § 13 Redaktionelle Änderungen
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
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| Hans-Heinrich Jörgensen
Steuerfragen für Vereinsvorstände Seit geschäftstüchtige Unternehmer versuchen, das Finanzamt durch die Tarnung ihres Geschäftes als gemeinnütziger Verein oder gar als Relgionsgemeinschaft auszutricksen, nehmen die Finanzämter immer häufiger auch Vereine unter die Lupe der Steuerprüfung. Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen sollten unsere Vereinsvorstände über die grundlegenden Steuerfragen informiert sein. Gemeinnützigkeit
Das Finanzamt erteilt zunächst einen vorläufigen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid, die endgültige Entscheidung erfolgt erst, wenn sichergestellt ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auch den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entspricht. Der Freistellungsbescheid gilt drei Jahre und muß regelmäßig unter Vorlage der Kassenberichte erneuert werden. Er gilt immer nur vorläufig. Kommt das Finanzamt zu dem Schluß, daß die tatsächliche Mittelverwendung nicht der Satzung entspricht, kann die Gemeinnützigkeit auch rückwirkend aberkannt werden. das kann zu Steuernachzahlungen führen, die das Vereinsvermögen weit übersteigen. Da die Abgabenordnung die unmittelbare Verwendung der Geldmittel für gemeinnützige, sprich satzungsgemäße Zwecke vorschreibt, darf der Verein nicht über längere Zeit ein unangemessenes Vermögen ansammeln. Dann könnte ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Zinsabschlagsteuer
Mittelabgabe
Haben Sie den Freibetrag in einem Jahr überschritten, fallen auf den Ertrag Körperschaftssteuern und Gewerbesteuern an, und sofort auch Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Der Mittelverkauf muß beim Gewerbeamt angemeldet sein und der zuständige Mitarbeiter im Verein muß eine Sachkundeprüfung bei der Handelskammer abgelegt haben. Umsatzsteuern
Verkaufserlös
Von dieser Umsatzsteuerschuld können Sie jedoch alle in den Rechnungen Ihrer Lieferanten ausgewiesenen Vorsteuern abziehen. Haben Sie soviel Verluste gemacht, daß die Vorsteuern mehr ausmachen, als Ihre Umsatzsteuern, bekommen Sie das Mehr der Vorsteuern vom Finanzamt zurück, jedoch nur, wenn Sie wegen Überschreitung der obigen Freigrenze überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind. Lohnsteuern
Frei sind lediglich nachgewiesene Auslagen, wie Porto, Barauslagen, Telefonkosten, Hotelrechnungen, Fahrtkosten usw.. Pauschalierungen sind seit dem 1.1.2000 nicht mehr zulässig, es sei denn, die tatsächlichen Ausgaben wurden für mindestens ein Kalenderjahr präzise nachgewiesen. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sind 0,52 DM pro km ansetzbar, bei Reisen für den Verein 46,- DM für Verpflegungsmehraufwand pro Tag, den Sie voll unterwegs sind. Also muß die Reise mindestens drei Tage dauern, da An- und Abreisetage nur mit Teilbeträgen ansetzbar sind, und zwar bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 10,- DM, bei mehr als 14 Stunden 20,- DM. Eine Bescheinigung, daß Ihr Mitarbeiter freiberuflich für Sie tätig ist, und seine Entlohnung selbst versteuern wird, akzeptiert das Finanzamt nur bei typisch freiberuflichen Tätigkeiten, wie z.B. Vortragshonoraren. Bei typischen Arbeitnehmertätigkeiten, wie Buchführungsarbeiten o.ä. funktioniert das nicht. Der Verein haftet für die Steuer. Geringfügig Beschäftigte, die weniger als 630,- DM im Monat verdienen, sind seit 1999 zu einem echten Problem geworden. Für sie sind Lohnsteuern und Versicherungsbeiträge fällig, wenn nicht ganz bestimmte, sehr komplizierte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser Gesetzesänderung hat man ungewollt eine Art Hinrichtung gemeinnütziger Vereine beschlossen. Die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte ist vom Arbeitgeber zu tragen und beträgt 20% des Lohnes zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag zuzüglich 6% Kirchensteuer. Die Sozialabgaben betragen in der Regel 12% zur Rentenkasse und 10% zur Krankenkasse und sind jeweils an die Kasse abzuführen, bei der der Helfer versichert ist. Dazu brauchen Sie seine Sozialversicherungsnummer und eine Bescheinigung seiner Krankenkasse. Ist der Mitarbeiter nicht versicherungspflichtig, z.B. als Rentner, Beamter oder Selbständiger, entfallen die 10% für die Krankenkasse, die 12% für die Rentenkasse bleiben bestehen. Ist der Mitarbeiter jedoch im Hautberuf versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, werden volle Beiträge zur Sozialversicherung fällig, die - wie auch sonst - hälftig vom Arbeitnnehmer und Arbeitgeber zu tragen sind. Sollten Sie auf die sehr soziale Idee kommen, großzügig auf den Abzug des Arbeitnehmeranteils zu verzichten, erhöht sich der Bruttolohn, auf den die Abgaben zu berechnen sind, entsprechend. Im Zweifelsfrei fragen Sie bei Ihrer AOK und/oder beim Finanzamt nach.
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| Spendenrecht geändert
(jö) Durch die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I 1999 S. 2413) ist das Spendenrecht neu geregelt worden, teils zum Guten, teils zum Nachteil. 1. Spendenbescheinigungen können jetzt von allen gemeinnützigen Vereinen direkt ausgestellt werden. Bislang konnten bestimmte Vereine (nicht die Gesundheitsvereine) Spenden nur über die öffentliche Hand, z.B. Gemeindeverwaltung, entgegennehmen. 2. Die Spendenbescheinigung muss nach amtlichem Vordruck ausgestellt sein, von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben sein und alle Angaben des Musters enthalten. Eine Kopie der Bestätigung ist bei den Aufzeichnungen über die Verwendung zu verwahren. (Muster anbei) 3. Vermerke in älteren Freistellungsbescheiden über die Abzugsfähigkeit von Spenden oder Beiträgen haben keine Geltung mehr. 4. Spenden für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sind abzugsfähig und können vom Verein direkt nach obigem Muster bescheinigt werden. 5. Mitgliedsbeiträge an Vereine ausschließlich zur Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege sind wie Spenden abzugsfähig.
Nicht jedoch, wenn die Satzung des Vereins zusätzlich in Anlage 1
Abschnitt B (EKStDV) bezeichnete Zwecke enthält, z.B. Förderung
des Sportes, Förderung kultureller Betätigungen, die in
erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, u.a., die jedoch für Gesundheitsvereine
kaum zutreffen dürften.
Schauen Sie in Ihre Satzung. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihr Finanzamt,
den Steuerberater oder fordern den vollständigen Text der Änderungsverordnung
bei uns an. Das Muster der Spendenbescheinigung haben wir speziell auf
Gesundheitsvereine, die in ihrer Satzung die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege stehen haben, abgestellt.
Ausstellender Verein mit Adresse:.................................................................................... ...........................................................................................................................................
Bestätigung
Name des Zuwenden:............................................................................. Anschrift .................................................................................................
Betrag der Zuwendung................................................................... in Worten....................................................................................... Tag der Zuwendung....................................................................... Wir sind wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
nach dem letzten uns zugegangenen
Finanzamtes...................................Steuernummer........................ vom..................................................für die Jahre............................ nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. oder (nicht zutreffendes streichen)
Wir sind wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Bescheinigung des Finanzamtes...................................Steuernummer................................ vom................................................... vorläufig als gemeinnützig anerkannt.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 zu § 48 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verwendet wird. oder (nicht zutreffendes streichen) Es wird bestätigt, dass es sich um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt, die Zuwendung nur zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 zu § 48 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verwendet wird und dass unsere Satzung keine Förderung der in Abschnitt B obiger Anlage bezeichneten Zwecke vorsieht. Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers: .............................................................................................
Hinweis:
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Einführung in die Biochemie der Mineralstoffe
Das
fröhliche Molekül von
Hans-Heinrich Jörgensen
Vortragstermine von Hans-Heinrich Jörgensen
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