| Besitzertrainer-Rundbrief
Großenkneten, den 7.4.99 Liebe Mitglieder, diesmal war es nicht das Warten auf neue Rennordnungsbestimmungen, das den zum Saisonanfang üblichen Rundbrief in den April verschoben hat, sondern die Bonner Gesetzesmaschinerie, die auf Listenrennentemponiveau in wahnwitziger Hast stets neue Gesetze produziert, die eben auch den Besitzertrainer berühren. Lassen Sie mich versuchen, Sie ein wenig durch den Dschungel zu führen, nach dem Stand von heute, der morgen schon wieder Schnee von gestern sein kann.: Tierschutztransportverordnung geändert Am 26.Februar 1999 (BGBl. 1/99, Nr.8. Seite 181) wurde die Tierschutztransportverordnung
von 1997 geändert. Die Verwirrung, die bei Behörden, Polizei
und Pferdehaltern entstanden ist, wurde mit dieser Änderung beseitigt.
Im Wesentlichen folgt die Veränderung unserer Argumentation, wie wir
sie bereits 1997 dargelegt haben.
Damit ist klargestellt, daß der Begriff "gewerblich" sich nicht auf den Zweck der Pferdehaltung, sondern allein auf den Transport bezieht. Der "gewerbliche Beförderer" braucht weiterhin eine Bescheinigung über die Sachkunde. Von einer Prüfung zur Erlangung dieser Bescheinigung kann die Behörde jedoch absehen, wenn eine bestandene Abschlußprüfung als ....Pferdewirt.... "oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen" nachgewiesen werden. Damit ist unserem Begehren, die bestandene Besitzertrainerprüfung als einen solchen Nachweis anzuerkennen, stattgegeben. Auch der nichtgewerbliche Beförderer muß über die notwendige Sachkunde verfügen, braucht jedoch keine Bescheinigung darüber. Für den nichtgewerblichen Transport ist ebenfalls die ohnehin kaum beachtete Vorschrift weggefallen, eine Transporterklärung mitzuführen. Auch braucht das Fahrzeug nicht mit dem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet zu werden. Für alle Pferdetransporte, auch die nichtgewerblichen, gelten weiterhin die tierschützerischen Bestimmungen der § 3 - 7, die ich Ihnen auf Anforderung gern zuschicke. Neue Regelung für geringfügig Beschäftigte Am 1.4.99 sind die neuen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Kraft getreten, ohne jedoch als Aprilscherz zu gelten. Jede geringfügige Tätigkeit ist von der ersten Mark an melde- und abgabenpflichtig. Statt der bisher geltenden pauschalen Besteuerung geringfügiger Entgelte wird in Zukunft ein pauschaler Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung fällig. Dafür fällt die bisherige pauschale Lohnsteuer von 20% + 5,5% Solidaritätszuschlag + 6% Kirchensteuer weg. Als geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Abgaben gilt nur noch eine Tätigkeit mit höchstens 630,- DM (Ost und West gleich) monatlicher Entlohnung, wenn dieses die alleinigen Einkünfte des Empfängers sind. In diesem Fall stellt das Finanzamt auf Antrag des Beschäftigten eine Bescheinigung gem. § 39a, Absatz 6, EKStG aus. Ohne eine solche Bescheinigung darf der Arbeitgeber den Obolus nicht steuerfrei auszahlen. Hat der Beschäftigte andere steuerpflichtige Einkünfte, wie Zinsen aus dem Sparbuch, Mieteinnahmen oder einen anderen Job, bekommt er eine solche Bescheinigung nicht. Entsprechende Einkünfte des Ehepartners bleiben jedoch unberücksichtigt. Bleibt abzuwarten, ob das verfassungsgemäß ist. Legt der Beschäftigte die o.a. Bescheinigung vor, bleibt der Lohn steuerfrei. Ohne eine solche Bescheinigung ist er entweder wie bisher pauschal mit 20% + Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Arbeitgeber zu versteuern, oder der Beschäftigte muß eine zweite Lohnsteuerkarte (Klasse VI) vorlegen und der Steuerabzug nach Tabelle ist vorzunehmen. Das macht bei DM 50,- Lohn schon DM 11,75 Steuern, bei DM 630,- Lohn sind das DM 149,41 Steuern. Auch der nicht steuerpflichtige geringfügige Lohn ist in die o.a. Bescheinigung des Finanzamtes einzutragen. Jeder geringfügig Beschäftigte ist mit dem vorgeschriebenen Melde-Formular bei der Krankenkasse anzumelden, und zwar innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung. Bereits in Arbeit stehende Aushilfen sind zum 1.4.99 erneut anzumelden. Die Anmeldung hat bei der Krankenkasse zu erfolgen, bei der der Beschäftigte versichert ist, z.B. als mitversichertes Familienglied. Besteht eine solche Versicherung nicht, hat der Arbeitgeber die freie Wahl. Wer über eine PC verfügt, kann sich von der AOK eine CD mit dem "Melde-Manager" kostenlos kommen lassen. Der Ausdruck wird damit automatisiert. Handelt es sich um eine Nebentätigkeit, ist also der geringfügig Beschäftigte noch anderweitig berufstätig, entsteht auch für die Nebentätigkeit volle Beitragspflicht zu allen Sparten der Sozialversicherung. Ist es die alleinige Beschäftigung, entsteht eine pauschale Beitragspflicht, und zwar nur für den Arbeitgeber, der die Beiträge nicht abziehen oder abwälzen darf. Es sind 12% vom Entgelt für die Rentenversicherung und 10% für die Krankenversicherung einzubehalten und bis zum 15. Des Folgemonats auch anzumelden und abzuführen. Säumniszuschläge sind deutlich teurer als Zinsen. Für die Anmeldung brauchen Sie eine Betriebsnummer vom Arbeitsamt. Ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz entsteht daraus nicht, wohl jedoch eine geringfügige Aufstockung des Rentenanspruchs. Die Versicherungsfreiheit entfällt ebenfalls, wenn durch mehrere geringfügige Tätigkeiten die Freigrenze von DM 630,- überschritten wird. Dann sind die vollen Beiträge zu allen drei Arten der Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenkasse, Pflegekasse, nicht aber Arbeitslosenkasse) fällig. Der Beschäftigte kann auch seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären, den 12%igen Pauschalbeitrag durch Zuzahlung von 7,5% auf den allgemeinen Satz von 19,5% auffüllen und damit vollen Rentenversicherungsanspruch erwerben. Das kann einen Sinn machen, um die 180 Monate Wartezeit zum Erwerb von Altersrente zu erfüllen, geht jedoch nur, wenn der Beschäftigte mindestens DM 300,- im Monat bekommt, oder den Beitrag auf DM 300,- berechnet. Für nebenberuflich tätige Beamte oder Selbständige, die ja an sich nicht versicherungspflichtig wären, entsteht nur die pauschale Beitragspflicht von 12% zur Rentenversicherung, nicht jedoch zur Krankenkasse. Ein Hintertürchen bleibt jedoch: ist der "Geringfügige" nicht mehr als 50 Tage im Jahr beschäftigt, und ist das von vornherein vertraglich vereinbart, entfällt die Versicherungspflicht und es bleibt bei der bisherigen Pauschalversteuerung von 20% + 5,5% Solidaritätszuschlag und 6% Kirchensteuer. Die 5,5% und 6% werden von der Lohnsteuer und nicht vom Lohn berechnet. Zu beachten ist jedoch, daß der Stundenlohn bei einer solchen zeitlich begrenzten Beschäftigung nicht höher als 22,- DM sein darf. Diese Kräfte sind aber ebenfalls bei der Krankenkasse anzumelden. Böse Zungen nennen die Neuregelung "Gesetz zur Förderung der
Schwarzarbeit".
Neues Tierschutzgesetz - Trainingskontrollen Am 25. Mai 1998 wurde ein neues Tierschutzgesetz erlassen, das den Bundeslandwirtschaftsminister ermächtigt, per Rechtsverordnung Anforderungen an die Haltung von Tieren und an "die Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren" festzulegen. Bemerkenswert, daß hier erstmals der rennsporttypische Begriff "Training" benutzt wird. Auch ohne eine solche Verordnung sind die Tierzuchtverbände, also auch das Direktorium, in die Pflicht genommen, in ihrem Bereich die Anforderungen an den Tierschutz eigenverantwortlich zu verwirklichen. Das Direktorium wird daher in Zukunft bei der Erteilung (zunächst) neuer Trainingslizenzen für Berufs- und Besitzertrainer im Wege der Trainingskontrolle prüfen, ob die Mindestanforderungen der "Richtlinien für die Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten" eingehalten werden (können). Führerschein für Gespannfahrer muß erneuert werden Mit der Einführung des neuen EU-Führerschein gilt für Inhaber alter Führerscheine üblicherweise die alte Fahrerlaubnis unverändert weiter. Eine Ausnahme bilden aber die Führerscheine der Klassen 2 und 3 (alt), wenn damit Anhänger-Gespanne gefahren werden sollen, deren zulässige Gesamtmasse (Gesamtgewicht) 3500 kg übersteigt. Schauen Sie einmal in Ihre Fahrzeugpapiere. In der Regel ist ein Zweipferdeanhänger für 1800 kg (oder mehr) Gesamtgewicht zugelassen. Dann darf Ihr Zugfahrzeug nicht mehr als 1700 kg zulässiges Gesamtgewicht haben Die meisten haben deutlich mehr, es sei denn, Sie ziehen zwei Pferde mit dem Trabbi. Für Fahrzeug-Gespanne mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3500 kg muß der bisherige Führerschein umgetauscht werden. Für Fahrer, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, wird der neue Führerschein nur auf jeweils 5 Jahre befristet erteilt, und das auch nur, wenn eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die Umschreibung muß bis spätestens zum 31.12.2000 vollzogen sein. Danach darf mit dem alten Führerschein kein Gespann der Größe mehr gefahren werden. Berufsgenossenschaft Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß durch Änderung des 7. Sozialgesetzbuches der Besitzertrainer, der seinen Betrieb weder gewerblich noch als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes betreibt, und der keine Angestellten beschäftigt, von der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befreit ist. (Im Gegensatz zu manchem Besitzertrainer, den der Beitrag zur BG schmerzlich drückt, halten wir das für einen Rückschritt, denn einen besseren Versicherungsschutz gibt es nicht.) Im Bereich der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird der Beitrag nach Arbeitsaufwand und Starts in Rennen berechnet. Das würde zu einer unangemessenen Belastung führen, wenn ein an sich versicherungsfreier Besitzertrainer mit vielen Starts kurzfristig eine Aushilfe beschäftigt, und dann der Beitragsberechnung sämtliche Starts des Jahres zu Grunde gelegt werden. Wir haben daher mit der Rheinischen BG folgenden Modus vereinbart:
Flexen in Heu-Nähe fahrlässig Das Oberlandesgericht Oldenburg hat es als grob fahrlässig bewertet, daß ein Bauer in der Nähe von Heuballen Flexarbeiten durchgeführt hat, obwohl er ständig Wasser auf die Schnittstellen goß. Es sei eine naheliegende Überlegung, daß bei einem erkennbaren Funkenflug von 30 cm auch einzelne Funken Heu in mehreren Metern Entfernung in Brand setzen könnten. Die Feuerversicherung mußte nicht zahlen. Doping intensiver kontrolliert Die Rennsport-Organisationen haben sich international zu einem Meinungsaustausch
und engerer Kooperation über Doping-Fragen entschlossen. Das hat zu
einer deutlichen Erweiterung des Dopingkontrollprogrammes geführt,
das nunmehr auch Substanzen umfaßt, die in Deutschland nicht am Markt
sind, in fernen Ländern aber "als Geheimtip" gehandelt werden. Wir
begrüßen diese Maßnahme, trägt sie doch entscheidend
dazu bei, unseren Sport ehrlich und sauber zu halten.
Haftpflichtversicherung
Für Haftpflicht-Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport eines Pferdes erfolgen, ist in der Regel nicht die Haftpflichtversicherung des Pferdes sondern die des Fahrzeuggespannes zuständig. Der Transport ist erst vollständig abgeschlossen, wenn der Entladevorgang ordnungsgemäß beendet ist. Reißt sich ein Pferd während des Entladens los und richtet Schaden an, ist also der Kfz-Versicherer zuständig. Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die im öffentlichen Verkehr der Zulassungspflicht und Versicherungspflicht unterliegen, sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung nicht mitversichert, auch wenn sie ohne Zulassung nur im Hofbereich benutzt werden. Das gilt für selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und für Kraftfahrzeuge (einschließlich Gabelstapler) über 6 km/h. Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der am
gleichen Rennen teilnehmenden Pferde. Das Rennen beginnt mit dem Start
und endet am Zielpfosten.
Mit allen guten Wünschen
Hans-Heinrich Jörgensen
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