| Besitzertrainer-Rundbrief 2/2001
Weihnachten 2001 Liebe Besitzertrainerinnen und Besitzertrainer, der Jahreswechsel bringt sowohl in der Gesetzgebung wie auch in der Rennordnung einige wichtige Änderungen, auf die ich besonders hinweisen möchte: Die wohl wichtigste Rennordnungsänderung in Ziffer 193 RO:
"Was kostet das?"
"Was habe ich davon?"
Ihr unmittelbarer Nutzen darüber hinaus: Sie erhalten in den Rundbriefen regelmäßige Informationen über wichtige Änderungen in der Rennordnung und Gesetzgebung. Wir bieten ein alljährliches Fortbildungsseminar für Besitzertrainer kostenlos an. Wir bieten einen Rahmenvertrag für die Haftpflichtversicherung Ihrer Pferde an. Wir vertreten Sie im Schiedsgericht und bieten Ihnen Unterstützung bei Problemen, die aus Ihrer Pferdehaltung und Ihrer Teilnahme am Rennsport entstehen. Ziffer 208 RO
Damit ist ein von uns seit langem beklagter Kritikpunkt aus der Welt: Man sieht sich nicht erst im Rennen dem "Herausgucker" gegenüber, sondern kann zur endgültigen Starterangabe noch aussteigen. Wird keine Vorstarterangabe gemacht, gilt das Pferd als gestrichen. Wird die Vorstarterangabe nicht mehr geändert, bleibt sie als endgültige Starterangabe bestehen. Sie müssen also nicht nochmals telefonieren. Ziffer 260 und 387 RO
Ziffer 369 RO
Beiträge
Adressänderung
Umweltverträglichkeitsprüfung
Seminar in Hoppegarten?
So reizvoll das Angebot ist, sehen wir die Schwierigkeiten der weiten Reise. Bitte lassen Sie mich für die weitere Planung zunächst unverbindlich wissen, ob Sie an einem solchen Seminar teilnehmen würden. Für das Rennjahr 2002 wünschen wir Ihnen gesunde Pferde, die immer ein Stückchen schneller sind als die anderen. Mit freundlichen Grüßen
Pferdeverkauf - ab 2002 mit Risiken
Mit diesem Gesetz fallen die als Prüfungsfrage so beliebten Hauptmängel der "Kaiserlichen Verordnung" weg. Statt dessen wird die Haftung des Verkäufers für Mängel auf 2 Jahre erweitert. Zu unterscheiden ist, ob der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, oder reiner Privatmensch. Unternehmer ist, "wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." Da der Besitzertrainer einkommensteuerrechlich kein Unternehmer, umsatzsteuerrechtlich aber Unternehmer ist, ob er nun Umsatzsteuern zahlt oder nicht, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im Streitfall die Stellung des Besitzertrainers werten werden. Ist er Landwirt oder betreibt er Zucht und Training so umfangreich, dass häufig Pferdeverkäufe anstehen, muss er sich wohl als Unternehmer verstehen. In anderen Fällen sollte er im Kaufvertrag seine Rolle als Privatmann herausstellen, in dem er im Kaufvertrag seinen Beruf anführt: "Kaufvertrag zwischen dem Textilkaufmann Hermann Mustermann als Verkäufer und ...." Der Kaufvertrag sollte auch stets als individueller Einzelvertrag geschrieben werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ein erkennbar für mehrere Fälle vorgesehener Mustervertrag führen automatisch zu schlechteren Bedingungen, z.B. kann die Gewährleistung nicht eingeschränkt werden. Also nicht den Käufer- oder Pferdenamen in ein gepunktetes Freifeld einsetzen! Nur der Privatmann - oder der Unternehmer, der nicht an privat sondern an einen anderen Unternehmer verkauft - kann die Haftung per Individualvertrag einschränken oder ausschließen. Das muss dann aber auch ausdrücklich so im Vertrag stehen. Der neue § 434 BGB beschreibt den Mangel, genauer die Freiheit von Mängeln, und schiebt allzu unverfrorenen Minderungsansprüchen einen Riegel vor. Ich zitiere: § 434 Sachmangel
Hüten Sie sich also davor, eine Beschaffenheit, also bestimmte Eigenschaften zu vereinbaren. Auch in der Zeitungsanzeige und im vorangehenden Verkaufsgespräch sollten Sie solche Zusicherungen, wie "Gesundheit", ein bestimmtes Stockmaß, Turnierreife oder Charaktereigenschaften vermeiden. Schreiben Sie auch keinen zukünftigen Verwendungszweck in den Vertrag, wenn doch, dann so niedrig wie möglich angesetzt, z.B. Spazierpferd, Hobbypferd o.ä. Und bei einem Pferd zum Schleuderpreis weit unter den Gestehungskosten kann der Käufer "nach der Art der Sache" (siehe unter 2.) ohnehin nur begrenzte Erwartungen haben. Der in der Besitzwechselanzeige angekreuzte Verwendungszweck (Rennpferd, Zuchtpferd, andere Zwecke) oder eine vereinbarte Gewinnabtretung impliziert eine "vorausgesetzte Verwendung" und erhöht das Gewährleistungsrisiko. Verkauft ein Unternehmer an privat, tritt eine Umkehr der Beweislast gem. § 476 BGB ein. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, wird angenommen, dass dieser Mangel bereits beim Verkauf bestand. Es ist nunmehr Sache des Verkäufers zu beweisen, dass das nicht der Fall war. Entschärft wird die obige Annahme jedoch wieder durch den Nachsatz "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Ein weites Argumentationsfeld beim Pferdehandel. Der Käufer kann bei festgestellten Mängeln Nachbesserung (Nacherfüllung) verlangen, was bei einem Pferd mit Mängeln schwer machbar sein dürfte. Auch kann der Verkäufer solche Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Absatz 3 BGB). Der Käufer kann auch vom Kauf zurücktreten, wobei der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen muss, sondern auch die vergeblichen Aufwendungen des Käufers erstatten muss, z.B. den bisherigen Unterhalt des Pferdes sowie Tierarzt- und Transportkosten, schlimmsten Falles sogar Schadenersatz. Das kann echt teuer werden. Aber zurücktreten wird der Käufer nur wollen, wenn er richtig "über den Tisch gezogen wurde", ansonsten will er ja das gekaufte Pferd. Statt dessen kann er - und wird sicher häufig - eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Und hier dürfte das zukünftige Problem liegen. Die große Versuchung, kleine "Lackschäden" zu entdecken und daraufhin im Nachhinein ein Stückchen vom Kaufpreis zurückzuverlangen, wird manchen nicht widerstehen lassen. Und manch Verkäufer wird einen Prozess mit ungewissem Ausgang scheuen und zähneknirschend in die Tasche greifen. Die Juristen prophezeien eine Flut von Klagen. Mängel, die der Käufer kannte, sind natürlich von Mängelrügen ausgeschlossen. Und ist dem Käufer ein Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dann auch, es sei denn, er wurde arglistig getäuscht. Es kann darum sinnvoll sein, dem Käufer vor Vertragsabschluss die Möglichkeit einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung - auf seine Kosten - anzubieten, und das auch nachher im Vertrag festzuhalten. Ob aber der Verzicht darauf im nachhinein als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, weiß heute noch niemand, aber zumindest ist das in der Beweislastfrage ein wichtiges Mosaiksteinchen. Ach ja: das ganze gilt für Sachen. Und in einem Anfall von Edelmut hat der Gesetzgeber in den § 90a BGB einmal hineingeschrieben, dass Tiere keine Sachen sind - dass aber dennoch das Sachenrecht auf sie anzuwenden ist! Steuereintreibung - Bauabzugssteuer
Zwar gilt das nicht für reine Privatleute als Bauherr, sondern nur für Unternehmer - bitte trotzdem weiterlesen, denn als Besitzertrainer sind Sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, selbst dann, wenn Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Und als Tierarzt, Zahnarzt, Vermieter, Landwirt oder was auch immer ebenso! Nur bei Bagatellbeträgen sind Sie von dieser leidigen Pflicht entbunden. Bleiben alle Rechnungen eines Unternehmers im Jahr unter 5000 Euro, gilt das als Bagatelle. Haben Sie also von Malermeister Schmidt im März eine Rechnung über 4000 Euro erhalten, bezahlen Sie den Maler voll, kommt von Schmidt im November noch einmal eine Rechnung über 1200 Euro hinzu, muss Schmidt sich mit 420 Euro begnügen. 780 Euro (15% von 5200 Euro) gehen direkt ans Finanzamt. Und wenn Schmidt seine Steuern immer ganz brav und pünktlich bezahlt hat, nicht weiß, was ein Schwarzarbeiter ist, und sein Finanzamt auch sonst großes Vertrauen in ihn setzt, dann kann er eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Die müssen Sie dann zu Ihren Akten nehmen, und falls Sie Zweifel an der Echtheit haben, müssen Sie sich beim Bundesamt der Finanzen erkundigen. Hat alles seine Ordnung dürfen Sie Schmidt auch ohne Abzug auszahlen. Und sollten Sie denken "Was geht mich der Quatsch an", dann haften Sie für den nicht abgezogenen Betrag. Deshalb dieser Ausflug ins Steuerrecht.
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E-Mail-Adresse: bio(at)nam.de
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