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Rundbrief 2002 im März Neue Mitglieder
Kein Zweifel: viele der Verbesserungen im ansonsten arg vernachlässigten Basisbereich wurden von uns initiiert. Aber auch daran kein Zweifel: es müssten noch viel mehr sein. Und je mehr Mitglieder wir sind, desto eher wird man unseren Wünschen - und den Wünschen unserer Pferde - Gehör schenken (müssen). Arbeitsaufenthaltsverordnung geändert
Berufssportler und Berufstrainer (und natürlich -innen) genießen eine Sonderregelung. Unter bestimmten Voraussetzungen bedürfen sie keiner Arbeitserlaubnis sondern können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Jockeys sind Berufssportler. Ziffer 195b der Rennordnung ermöglicht es, auch "Arbeitsreiter" zu Berufssportlern zu machen. Zu den Voraussetzungen zählt nach dem Gesetz, dass der ausländische Berufssportler ein Gehalt bezieht, das dem von EU-Staatsangehörigen entspricht. Das "pferdefreundliche" Bundesland Niedersachsen war einsam und von allen anderen Bundesländern abweichend der Meinung, dass dieses Gehalt bei 4950,- DM liegen müsse und hat versucht, die Innenministerkonferenz davon zu überzeugen. Wir wiederum haben versucht, Niedersachsen und die Länderinnenminister davon zu überzeugen, dass das nicht machbar ist. Inzwischen sind die anderen Bundesländer den niedersächsischen Vorstellungen entgegen gekommen, Niedersachsens Innenminister musste im Gegenzug von seinem hohen Niedersachsenroß herunter - wenigstens etwas: Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthaltsverordnung" vom 4.2.2002 (BGBl. I/2002 Seite 578) wird das für die Arbeitsaufenthaltserlaubnis eines ausländischen Berufssportlers erforderliche Gehalt auf 50% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung festgesetzt. Diese Grenze liegt derzeit bei 4500,- EURO, der Sportler muss also brutto mindestens 2250,- EURO verdienen. Für einen Arbeitsreiter immer noch ein stolzer Lohn. Heiße Diskussion um Pflichtmitgliedschaft
www.Besitzertrainer.de
Tierheilpraktiker
MKS: keine Pferde töten
Massive Einwände haben das Ministerium davon überzeugt, den Entwurf zu korrigieren. Nunmehr dürfen Pferde auf Grund der MKS (Maul- und Klauenseuche) nicht mehr getötet werden. Allerdings können sie vielfältigen anderen Beschränkungen, wie z.B. einem Verbringungsverbot wie im Vorjahr gehabt, unterworfen werden. RO 424 - Zulassung zu B-Rennen
Der Hinweis scheint mir wichtig, weil es inzwischen A-Rennen mit der Zulassungsklausel gem. Ziffer 424 RO gibt. Diese Rennen haben eine Gewinnverteilung (Sieger 1600,- EURO), nach der die B-Berechtigung erhalten bleibt. Mit allen guten Wünschen für das Rennjahr
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