Besitzertrainer-Rundbrief Februar 2004
Liebe Besitzertrainerinnen und -trainer,
vorab bitte ich um Nachsicht, dass der sonst zum Jahresende fällige
Rundbrief mit aktuellen Informationen erst jetzt ankommt. Aber die Fülle
beruflicher und berufspolitischer Verpflichtungen hatte mich so in der
Zange, dass mir die Muße fehlte, aus dem Schwall sich täglich
ändernder politischer (Schnaps-)Ideen das herauszufiltern, was denn
"unter Umständen, vielleicht, gegebenen Falls" wirklich Relevanz erlangen
könnte. Inzwischen ist der Eiertanz der Reformen und Gegenreformversuche
zur Ruhe gekommen, der kreißende Berg hat ein paar Mäuslein
hervorgebracht, die eher Kröten ähneln, die zu schlucken es gilt.
Solange der viel beschworene Wirtschaftsaufschwung es nicht schafft, sich
vom Horizont in Richtung Zenit zu bewegen, werden auch die Sorgen des Rennsports
nicht geringer.
Apropos kreißender Berg: In verschiedenen Entscheidungsgremien
des Rennsportes hat es erhebliche personelle Veränderungen gegeben.
Erheblich muss nicht immer erhebend sein. Ob denn nun die neuen Besen wirklich
ihrem traditionellen Sprichwort vom besseren Kehren gerecht werden, muss
die Zeit zeigen.
Wechsel in unserem Vorstand
Auch bei uns hat es Bewegung gegeben. Schade um jeden Aktiven, der
sich frustriert von der derzeitigen Abwärtsspirale des Rennsports
zurückzieht. In der letzten Mitgliederversammlung mussten wir an Stelle
von Frau Ingrid Schoofs, die viele Jahre unserem Vorstand angehört
hat, eine Neuwahl vornehmen. Die Versammlung wählte Frau Liliane Wied
aus Roetgen als Beisitzer in den Vorstand. Bei dieser Gelegenheit ein herzliches
Dankeschön an Frau Schoofs für die bisherige Mitarbeit.
Und schon jetzt ist erkennbar, dass es auch in diesem Jahr wieder (mindestens)
einen Wechsel geben wird. Wolfgang Schneeloch, unser 2. Vorsitzender, gibt
auch den Rennsport auf, so dass dieses Amt neu zu besetzen sein wird.
Bitte einen Blick auf die Adresse werfen
Wenn dieser Rundbrief Sie erst auf dem Umweg über einen Nachsendungsantrag
in Ihrem neuen Domizil erreicht hat, dann wird der nächste als unzustellbar
zurück kommen - und wir müssen mühselig über Direktorium
oder Klick-Tel-CD versuchen, Ihre neue Adresse herauszufinden. Nehmen Sie
uns diese Mühe ab, und faxen, mailen, schreiben oder telefonieren
uns kurz Ihren Umzug. Danke!
Beiträge 2003
Es hat etwas Verwirrung gegeben: wir hatten im vorigen Jahr mit dem
Direktorium vereinbart, den Beitrag zum Verein Deutscher Besitzertrainer
automatisch mit der Lizenzgebühr umzubuchen. Versehentlich wurde er
mit Umsatzsteuer (20,- + 1,40 Euro) umgebucht und auf unseren Hinweis hin,
dass wir nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wieder zurück gebucht
und danach erneut abgebucht - fatalerweise wieder mit Umsatzsteuer, die
jedoch diesmal unmittelbar wieder gutgeschrieben wurde.
Damit haben jedoch alle, die 2003 keine Lizenz hatten, den Beitrag noch
nicht bezahlt. Wir werden ihn in den nächsten Tagen abrufen, bitte
sorgen Sie für Deckung auf Ihrem Konto. Und die Mitglieder, die uns
statt des Direktoriumskonto eine Bankverbindung aufgegeben haben, bitten
wir inständig, uns eventuelle Änderungen schnellstens mitzuteilen.
Rückbuchungen eines Abrufes sind teuer.
Bahnschwellen als Weidepfähle
Bahnschwellen als Zaunpfähle sind zwar sehr haltbar, aber leider
nicht zulässig, hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.:
7 ME 64/02) entschieden. Zur Imprägnierung wurden Holzschutzmittel
verwendet, die erhebliche Anteile krebserzeugender Substanzen enthielten
und daher als umweltgefährdend gelten.
Winterrennen
Sie haben es in der Sportwelt verfolgt: die Sandbahnrennen dieses Winters
waren akut gefährdet, sind zum Teil sogar ausgefallen. Nur durch eine
gemeinsame Stützungsaktion aller interessierten Kreise konnten die
Rennvereine bewegt werden, trotz der Verlustabschlüsse die geplanten
Renntage auch wirklich durchzuführen. Da diese Renntage für die
Besitzertrainer von großer Bedeutung sind, haben wir uns selbstverständlich
im Rahmen unserer begrenzten Möglichkeiten an dieser Stützungsaktion
beteiligt.
Rennordnungsänderungen
Rennordnungsänderungen haben es an sich, kurz gelesen und dann
wieder vergessen zu werden. Das meiste betrifft ja auch immer nur die anderen
- bis man dann plötzlich selbst betroffen zur Kenntnis nehmen muss,
dass man selbst betroffen ist. Aus den letzten Änderungen scheint
mir wert, noch einmal in Erinnerung gerufen zu werden:
Ziffer 26
Eine Kastration muss spätestens nach 6 Wochen gemeldet werden.
Ziffer 43 ff
Zur Identifizierung bekommen ab Geburtsjahr 2004 alle Fohlen einen
Chip implantiert. Das Abzeichendiagramm ist weiterhin erforderlich, wird
aber vom heimischen Tierarzt erstellt.
Ziffer 323 ff
Das Rennquintett gibt es nicht mehr
Ziffer 422
Die Anrechnungs-Begrenzung des Siegpreises von 2- und 3jährigen
Pferden entfällt.
(Das war beim Gewichterechnen in der Prüfung für viele ein
Stolperstein.)
Besondere Bestimmungen
Wird die Vorstarterangabe versäumt und das dadurch gestrichene
Pferde zur endgültigen Starterangabe wieder ins Rennen genommen, kostet
das 20 Euro.
In Ausgleichen soll der Ausgleicher alle Gewichte so erhöhen, dass
das Höchstgewicht bei 60 kg liegt.
Rechnungen prüfen
Das Steueränderungsgesetz 2003 hat die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit
einer Rechnung erhöht. Danach muss eine Rechnung folgende Angaben
enthalten: Aussteller, Empfänger, Datum, erbrachte Leistung, Nettobetrag,
Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuer-Betrag, Endsumme (soweit alles
logisch), Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
und (neu) eine laufende Nummer.
Die laufende Nummer ist wahrlich Schwachsinn für den, der ein oder
zwei Rechnungen im Monat erstellt, aber Pflicht. Wenn eine dieser Angaben
fehlt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
geltend gemacht werden. Achten Sie also bei den Rechnungen, die Sie ausstellen
wie auch bei den Rechnungen, die Sie bezahlen sollen, auf die "Zutatenliste".
Übrigens: erfolgen Zahlungen im Gutschriftsverfahren, wie z.B.
über die Direktoriumsabrechnung, muss auch die Steuernummer des Leistungserbringers
- also Ihre - in der Abrechnung enthalten sein.
Noch einmal Umsatzsteuer
Damit Ihre (umsatzsteuerpflichtigen) Einnahmen mit 7% und nicht mit
16% versteuert werden, müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden.
Sie dürfen nicht zu viel und nicht zu wenig tun. Damit die Voraussetzungen
des Umsatzsteuergesetzes (§ 12 Abs. 2 Nr.3) für die Pensionsviehhaltung,
für die nur 7% fällig sind, erfüllt sind, muss ein Einstellvertrag
die Unterbringung, das Füttern und Tränken sowie die Pflege der
Tiere beinhalten. Oft scheitert es an der Pflege, denn nach Auffassung
der Finanzverwaltung gehört zur Pflege zwar das Bewegen des Pferdes,
nicht aber der Beritt. Fehlt ein Mindestmaß an Pflegeleistung im
Vertrag oder ist zuviel Bewegung (Beritt, Training, Ausbildung) vereinbart,
werden 16% Umsatzsteuern fällig.
Beachten Sie hierzu den WRK 2004 auf Seite 203 ff. und üben Sie
Nachsicht hinsichtlich der Fehlrechnung darin.
Noch einmal Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze angehoben
Wer im vergangenen Jahr nicht mehr als 16 620 Euro Umsatz hatte und
im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht überschreiten
wird, ist als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, kann
allerdings dann auch die Vorsteuern seiner Lieferanten nicht nutzen. Wenn
erkennbar die gezahlten Vorsteuern langfristig mehr ausmachen als die eigenen
Umsatzsteuern auf Renngewinne und andere Einnahmen, kann man zur Umsatzsteuer
optieren, d.h. dem Finanzamt (für 5 Jahre) verbindlich erklären,
dass man lieber der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht unterliegen möchte.
Diese Kleinunternehmerfreigrenze von 16 620 Euro im Vorjahr ist jetzt
rückwirkend für 2003 auf 17 500 Euro angehoben worden. Wer also
2003 nicht mehr als 17 500 Euro Umsatz hatte, bleibt frei.
Warengutschein - keinen Betrag angeben
Drücken Sie einem freundlichen Helfer 50 Euro in die Hand, ist
das als Minijob melde- und abgabenpflichtig. Mit einem kleinen Geschenk
oder einem Gutschein für eine Ware bleibt das jedoch als Sachbezugs-Bagatelle
abgabenfrei. Allerdings nur bis zu höchstens 50 Euro im Monat. Wichtig
dabei: Der Gutschein muss auf eine eindeutig definierte Ware ausgestellt
sein, und darf keinen Geldbetrag enthalten. Auch nicht in der Form "....bis
höchstens 50 Euro".
Afa jetzt monatsgenau
Die Abschreibung für Abnutzung, also die Aufteilung der Kosten
einer größeren Anschaffung auf mehrere Jahre muss jetzt monatsgenau
erfolgen. Bislang war das halbjahrsgenau. Wenn Sie im Dezember einen Traktor
gekauft hatten, konnten sie im Anschaffungsjahr noch eine halbe Jahres-Afa
geltend machen. Jetzt gilt für die Dezember-Anschaffung nur noch 1/12
der Jahres-Afa.
Kündigungsschutzgesetz geändert
Um diese Änderung hat es ja im Vorfeld heiße Diskussionen
zwischen Regierung und Gewerkschaften - fast bis zum Bruch - gegeben. Das
Kündigungsschutzgesetz griff bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern,
jetzt bei mehr als 10 Mitarbeitern. Diese Erweiterung greift jedoch nur
bei neu eingestellten Mitarbeitern. Wer vor dem 1.1.2004 bei Ihnen beschäftigt
war, genießt weiterhin den alten engeren Schutz des Gesetzes, der
bei einer notwendigen betrieblichen Kündigung die Sozialauswahl vorsieht.
Obwohl diese Sozialauswahl für Betriebe bis zu 5 Mitarbeitern nicht
notwendig ist, kann auch hier eine Kündigung nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben unwirksam sein, wenn ohne zwingende betriebliche Notwendigkeit
einem Arbeitnehmer gekündigt wird, der erheblich schutzwürdiger
ist, als andere ungekündigte. (Bundesarbeitsgericht Az.: 2 AZR 672/01)
Minijob
Das alte 630-DM oder 325-Euro-Gesetz für geringfügig Beschäftigte
ist geändert worden. Die Grenze für den Verdienst eines Minijob-Beschäftigten
liegt jetzt bei 400 Euro im Monat. Die vielen komplizierten Konstellationen
des alten Gesetzes sind weggefallen. Es gilt aber: Jeder kann nur einen
Minijob innehaben, den allein oder auch neben einem versicherungspflichtigen
Arbeitsplatz. Aber zwei Minijobs nebeneinander gehen nicht, sie führen
zur Steuer- und Versicherungspflicht. Jeder der beiden (oder mehr) Arbeitgeber
haftet für den gesamten Beitrag, auch den der anderen Arbeitgeber.
Die Steuern und Sozialabgaben für den Minijob zahlt allein der
Arbeitgeber, und zwar zusammen 26,3% des Lohnes, nämlich 11% für
die Krankenkasse, 12% für die Rentenversicherung, 2% pauschale Steuern,
1,2% Umlage U1 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und 0,1% Umlage
U2 für Mutterschaftsleistungen. Übrigens: kranken- oder rentenversichert
ist der Beschäftigte damit nicht.
Betriebsaufgabe und Elternzeit
Normalerweise bleibt ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
mit allen Rechten bestehen und kann nicht gekündigt werden. Das gilt
auch bei einer Betriebsübergabe an einen Nachfolger, der gegebenen
Falls die zur siebenfachen Mutter gereifte einstige ranke Rennreiterin
nach zwanzig Jahren wieder weiter beschäftigen muss. Nur bei einer
vollständigen und endgültigen Betriebsaufgabe ohne Nachfolger
gibt es eine Ausnahme: Nach § 18 Abs.1 S. 2 und 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
kann in besonderen Fällen die Kündigung eines Arbeitnehmers in
der Elternzeit durch die für Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde (in der Regel das jeweilige Arbeitsministerium des Landes)
für zulässig erklärt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt
bei der vollständigen Betriebsaufgabe vor.
Bei Kündigung beachten
Ein entlassener Mitarbeiter muss sich neuerdings nicht erst bei Beginn
der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden, sondern schon unmittelbar
nach Erhalt der Kündigung. Versäumt er das, kommt es zu Sperrzeiten.
Auf diese Meldepflicht muss der Arbeitgeber in der Kündigungsschrift
ausdrücklich hinweisen. Versäumt er das, haftet er dem Entlassenen
für das entgangene Arbeitslosengeld.
Und auch beachten: eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen,
um wirksam zu sein. "Mach dich vom Hof" ist unwirksam, auch wenn der Rausgeworfene
sich tatsächlich davon macht. Die später eingereichte Klage führt
zwingend zur Nachzahlung.
Und auch beachten: Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen
wurde, was heute jedoch Pflicht ist, sind vor dem Arbeitsgericht die Aussagen
des Entlassenen über vereinbarten aber leider nie vollständig
ausgezahlten Lohn glaubwürdiger als die des Arbeitgebers, dem man
das Versäumnis eines Vertrages anlastet.
"Krankmache" statt Urlaub
Droht ein Arbeitnehmer mit "Krankmache" falls ihm der Urlaub zu einem
bestimmten Termin verweigert wird, und meldet er sich dann tatsächlich
krank, ist das ein Grund zur fristlosen Kündigung
Mit allen guten Wünschen für das Rennjahr 2004
Ihr
Hans-Heinrich Jörgensen
Vorsitzender
|