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Die vielfältigen Veröffentlichungen zur deutschen Tierschutztransport-Verordnung und der verschärfenden EU-Richtlinie, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Befähigungsnachweise, haben große Verwirrung geschaffen. Selbst die zuständigen Behörden sehen sich oft außerstande, klare Auskünfte zu erteilen.
Für alle Transporte, ob privat oder gewerblich, ob nah oder fern, ob kurz oder lang, gelten die unmittelbar dem Tierschutz dienenden Gebote und Verbote. Dazu gehört, dass jeder, der Tiere transportiert, Sachkenntnis haben muss. Die Sachkunde-Bescheinigung darüber (Befähigungsnachweis) benötigt jedoch nur der gewerbliche Transporteur.
Jedoch ist es damit noch lange nicht getan. Für den gewerblichen Transport sind eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen zu erfüllen, die jedoch nicht für den privaten Transport von Zucht-, Turnier- oder Rennpferden gelten, da man mit denen keinen Gewinn anstrebt, selbst wenn man eine einzelne Leistungsprüfung gewinnen möchte. Schließlich sind solche Pferdehaltungsbetriebe steuerlich auch in der Regel als "Liebhaberei" ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuft.
Ein Trainings-, Turnier- oder Pensionsstall jedoch, der die Pferde seiner Kunden und Einsteller transportiert, betreibt gewerblichen Transport. Selbst wenn der Transport nicht unmittelbar bezahlt wird, strebt er durch diese Dienstleistung eine bessere Kundenbindung an.
Der Pferdebesitzer, der einen solchen Betrieb mit dem Transport seiner Pferde beauftragt, ohne zu prüfen, ob der die entsprechende Zulassung hat, macht sich ebenso strafbar, wie der illegale Transporteur. Beide können sich dann im Knast Gesellschaft leisten. Auch wenn es nicht ganz so schlimm kommt: es wird teuer!
Auch der Landwirt, der seine Tiere zum Schlachthof oder Viehmarkt fährt, betreibt gewerblichen Transport, denn sein "Gewerbe" ist es ja, Tiere zu produzieren. Fährt der Landwirt jedoch das Turnierpferd seiner Tochter, ist das privat.
Etwas verwirrend und Zeugnis europäischer Regelungswut ist, dass in der Richtlinie einmal die Entfernung von 50 km und einmal von 65 km verwendet wird. Immer muss er die tierschützerischen und technischen Voraussetzungen mit seinem Fahrzeug erfüllen, von 50 bis 65 km Entfernung wird der Landwirt zum Transportunternehmer, braucht jedoch den ganzen Papierwust einschließlich Befähigungsnachweis nicht. Über 65 km Fahrstrecke fallen dann alle Erleichterungen weg.
Wer also Tiere, auch Zucht-, Renn- und Turnierpferde, für andere transportieren will muss einiges an Papieren bei sich führen, nämlich:
Den Befähigungsnachweis für die Fahrer oder Begleiter gewerblicher Transporte stellt das Kreisveterinäramt am Wohnsitz des Antragstellers aus. Die EU-Richtlinie schreibt grundsätzlich Lehrgänge mit Prüfungen vor, die nach deutscher Auffassung durch eine entsprechende Berufsausbildung zum Tierarzt, Landwirt oder Tierwirt abgeleistet sind. Das jedoch nur bei "Frischlingen", die diese Ausbildung 2007 oder später abgeschlossen haben. Wer früher sein Zeugnis erhielt, muss einen kurzen meist 3stündigen Auffrischungslehrgang mit Prüfung besuchen.
Ein mehrtägiger Volllehrgang mit Prüfung ist in allen anderen Fällen erforderlich. Nur muss man unseres Wissens solche Lehrgänge zur Zeit mit der Lupe suchen.
Das Kreisveterinäramt muss die Lehrgänge nicht selbst durchführen und die Prüfungen, ob Voll- oder Kurzlehrgang, nicht selbst abnehmen, aber die Prüfer bestimmen und zur Neutralität verpflichten.
Für "lange Transporte", die über 8 Stunden dauern, werden hinsichtlich Fahrzeugausstattung, Zulassungsbescheinigung und Transportpapieren erhöhte Anforderungen gestellt. Die 8 Stunden, die den Transport zu einem langen machen, werden durch einen mehrstündigen Zwischenaufenthalt auf der Rennbahn oder dem Turnierplatz nicht hinreichend unterbrochen. Also ist auch ein Transport zum Rennen mit abendlicher Heimkehr in der Regel ein langer Transport.
Jedoch genießen Turnier- und Rennpferde, in der EU-Richtlinie als "registrierte Equiden" bezeichnet, hier eine gewisse Erleichterung: Von den für alle anderen Tiere geltenden Vorschriften, auf langen Transporten ein Fahrtenbuch zu führen und ein aufzeichnendes Navigationssystem sowie ein Belüftungssystem zu benutzen, sind sie befreit.
Auf diesen einfachen Nenner lassen sich die tierschützerischen Bestimmungen bringen, die für alle gelten, ob gewerblich oder privat, ob nah oder fern, ob lang oder kurz… Und sie sind Gegenstand der Ausbildung, ob Berufsausbildung zum Tierwirt, ob Volllehrgang oder kurzer Auffrischungslehrgang – zumindest sollten sie das sein. Wer immer am Transport aktiv beteiligt ist muss wissen, was er darf und was nicht.
Die Tiere müssen natürlich transportfähig sein. Das sind sie nicht, wenn sie sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen können, wenn sie Brüche, große offene Wunden oder Organvorfälle haben. Im Zweifelsfall entscheidet der Tierarzt, ob ein Transport erlaubt ist, z.B. in die Praxis oder Klinik.
Kurz vor der zu erwartenden Geburt (90% der Trächtigkeitsdauer) oder kurz nach einer Geburt (7 Tage) dürfen weder Stuten noch Fohlen transportiert werden, es sei denn, sie werden unter ständiger Beleitung durch einen Betreuer besseren hygienischen oder artgerechteren Bedingungen zugeführt.
Tieren darf für den Transport kein Beruhigungsmittel verabreicht werden, falls das wirklich unerlässlich ist, nur vom Tierarzt.
Tiere, die während des Transportes erkranken oder sich verletzen, sind schnellstmöglich vom Tierarzt zu behandeln und – wenn nötig – auch zu töten.
Folgende Tieren werden getrennt transportiert. Das muss nicht bedeuten, dass getrennte Fahrzeuge verwendet werden, wohl aber geeignete Abtrennungen vorhanden sind.
Aus gutem Grund und leidvoller Erfahrung gibt es einige Verbote, hier die für den Pferdetransport. Es ist verboten
Fahrzeuge, Verladeeinrichtungen, die Qualifikation des Personals sowie Art und Dauer des Transportes müssen den Tieren Leiden und Verletzungen ersparen und ihre Sicherheit gewährleisten. Das bedeutet:
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