Regulatorik
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Offenlegungen und Informationen
zum Hinweisgebersystem

Regulatorik
Hinweisgebersystem
Unter "Compliance" wird die Regeltreue von Unternehmen (das Einhalten von Gesetzen, Regeln und Normen) verstanden. Damit dies stets gelingt, müssen entsprechende organisatorische Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden. Diese umfassen Frühwarn-, Risikokontroll-, Beratungs- und Überwachungsaufgaben.
Um Schäden von der NAM und der NÜRNBERGER abzuwenden, sollen sämtliche Verstöße bzw. Verdachtsfälle gemeldet werden. Die NAM hat dazu eine Hinweisgeberstelle eingerichtet.
- Alle Hinweise werden umfassend untersucht.
- Die Identität der Hinweisgeber wird selbstverständlich vertraulich behandelt. Vertraulichkeit heißt nicht Anonymität und im Zuge von Ermittlungen, Verfahren o. ä. kann es sein, dass aufgrund von gesetzlichen Offenbarungspflichten die Identität des Hinweisgebers Dritten bekannt wird.
- Hinweise könne auch anonym eingereicht werden. In diesem Fall sollten möglichst viele Details und wenn möglich auch Unterlagen eingereicht werden, die zur Aufklärung beitragen können.
Bei Verdachtsfällen oder direkten Compliance-Verstößen wenden Sie sich bitte direkt an die E-Mail-Adresse MB.ComplianceNAM@nam.de oder richten Sie Ihren Hinweis an folgende Adresse:
Persönlich/vertraulich
Compliance Officer/Hinweisgeberstelle
NÜRNBERGER Asset Management GmbH
Ostendstraße 100
90482 Nürnberg
Hinweisgeber können mutmaßliche Verstöße auch über ein elektronisches System bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden:
Download aktueller Dokumente
Allgemeine Kundeninformation (Version 2025.1)
(PDF, 74 KB)
Best Execution Policy
(PDF, 72 KB)
Top-5-Reporting 2023 (MTF)
(PDF, 874 KB)
Top-5-Reporting 2023 (OTC)
(PDF, 939 KB)
Mit Klick auf den Button sind die archivierten Dokumente zu finden.
Offenlegung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG II)
Die NÜRNBERGER Asset Management (NAM) ist ein Wertpapierinstitut, das die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzportfolioverwaltung laut §2 Abs. 2 Nr. 9 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) besitzt. Gemäß §134a Nr. 2 Aktiengesetz (AktG) ist die NAM als Vermögensverwalter einzuordnen. Hier (PDF) finden Sie die Veröffentlichung der NÜRNBERGER Konzerngesellschaften hinsichtlich ARUG II.
Transparenzverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)
Nach der Transparenzverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister) sind Finanzmarktteilnehmer (z. B. ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt anbietet, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Hersteller von Altersvorsorgeprodukten) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
Statement on principal adverse impacts of investment decisions on sustainability factors – summary [EN]
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess und Anlageberatung (Art. 3 Transparenzverordnung)
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Transparenzverordnung)
Änderungshistorie zu Veröffentlichungen gemäß Transparenzverordnung
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